Widerspruch bei Lebensversicherung: BGH sendet differenzierte Botschaft an Versicherte, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind

Widerspruch bei Lebensversicherung: BGH sendet differenzierte Botschaft an Versicherte, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind
31.07.2014299 Mal gelesen
Dass nach der Kündigung einer Lebensversicherung ein oftmals ernüchternder Rückkaufswert ausgezahlt wurde, hat für Gerichtsprozesse gesorgt. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshof bringen für Versicherte, die sich wehren möchten, gemischte Signale mit sich.

Versicherungen sind für viele Menschen weit mehr als der Schutz vor verschiedenen Risiken. Insbesondere in Lebensversicherungen werden als Kapitalanlagen eingesetzt, da die "Garantiezinsen" eine verlässliche Rendite verheißen haben. Doch diese Erwartungen wurden bei Kündigungen immer wieder enttäuscht, denn der ausgezahlte Rückkaufswert kann geringer als gedacht ausfallen. Dieses Ergebnis wollte nicht jeder Betroffene hinnehmen, sodass nach rechtlichen Lösungen gesucht wurde. Ein Ansatzpunkt ist der Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsabschluss, da bei einem Widerspruch die Grundlage für den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert entfällt. Doch an dem Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherten und den damit verbundenen Geldforderungen entzündeten sich Rechtsstreitigkeiten mit den Versicherungsunternehmen.

 

Der Widerspruch eines bereits gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag brachte grundlegende rechtliche Fragen mit sich - insbesondere bei Versicherungsverträgen, die zwischen 1998 und 2007 abgeschlossen wurden. Diese Rechtsfragen beschäftigten den Bundesgerichtshof in den vergangenen Wochen wiederholt. Denn es musste geklärt werden, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. Denn bis ins Jahr 2007 war in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Zwei BGH-Urteile - zwei unterschiedliche Ergebnisse für die Versicherten

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Mai und im Juli 2014 wiederholt mit dieser Regelung beschäftigt. Das Gericht hatte in zwei recht ähnlichen Fällen zu entscheiden, ob das Widerspruchsrecht zeitlich beschränkt ist oder ob Versicherte auch später noch wirksam widerrufen können. Das am 16.07.2014 ergangene Urteil betraf einen Kläger, der im Jahr 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte und ordnungsgemäß auf sein Recht hingewiesen, dass er dem Vertragsschluss widersprechen kann. Nach einer sechs Jahre später erklärten Kündigung wurde der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgezahlt. Weitere sieben Jahre später - im Jahr 2011 - erklärte der Kläger, den Widerspruch gegen den längst gekündigten Versicherungsvertrag. Die eingeklagte Geldforderung wurde vom BGH nicht gewährt, da die einjährige Widerspruchsfrist im Jahr 2011 längst abgelaufen war.

 

Der Kläger hatte seine Geldforderungen auch auf eine zweite Argumentation gestützt. Es wurde das damals gültige Policenmodell angegriffen, bei welchem der Versicherungsvertrag erst dann als abgeschlossen behandelt wurde, wenn der Versicherte nicht binnen 14 Tage widersprach). Der Kläger argumentierte, dass das Policenmodell nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, sodass er sich auch aus diesem Grund nachträglich von dem Versicherungsvertrag lösen könne. Der BGH erblickte keine Verstoß gegen Europarecht, sodass ein Widerspruch nicht schon deshalb möglich ist, weil die Lebensversicherung im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Es ist von Details des Vertragsabschlusses abhängig, ob ein Widerspruch noch möglich ist

 

Doch trotz dieses Urteils in bestimmten Fällen nach wie vor ein wirksamer Widerspruch gegen gekündigte Renten- und Lebensversicherte möglich. Dies wird in einem ebenfalls vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall deutlich Auch dieser Kläger hatte nach Ablauf der Jahresfrist  des alten § 5a VVG dem gekündigten Rentenversicherungsvertrag widersprochen. Jedoch wurde er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Aufgrund dieses kleinen Unterschieds wurde die Rechtslage anders beurteilt: Die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) ist dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Der Bundesgerichtshof kam in zwei Fällen, die sich auf den ersten Blick sehr ähnlich sind, zu zwei unterschiedlichen Urteilen. Dies zeigt zum einen, dass dass Versicherte sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen können. Zum anderen wird deutlich, dass die Rechtslage komplex ist und dass die Einzelheiten eines individuellen Fall große Bedeutung haben. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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