Widerrufsrecht nach Fernabsatz auch bei Abholung im Ladengeschäft

Widerrufsrecht nach Fernabsatz auch bei Abholung im Ladengeschäft
24.05.2016798 Mal gelesen
Viele Händler bieten ihren Kunden an, online bestellte Ware im Ladengeschäft abzuholen. Das AG Charlottenburg hatte die Frage zu beantworten, ob dem Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn er die Ware online bestellt und sodann im Ladengeschäft abholt - und bejahte dies.

Sachverhalt: Abholung über eBay gekaufte Uhr im Laden

Der klagende Verbraucher bestellte über eBay bei einem Händler eine Uhr für 4.500,00 EUR; den Kaufpreis bezahlte er via PayPal. Die Uhr holte er im Ladengeschäft des Händlers ab.

Drei Tage nach Abholung widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag. Der Händler wies den Widerruf und die Forderung zur Rückzahlung des Kaufpreises zurück, da nach seiner Ansicht aufgrund der Abholung der Uhr im Laden kein Fernabsatzvertrag vorlag.

Der Verbraucher erhob daraufhin gegen den Händler Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Uhr). Er machte geltend, dass es für die Einordnung des Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag unerheblich sei, ob der Verkäufer die Ware übersende oder der Verbraucher die Ware im Laden abhole.

Der Händler behauptete, dass im Laden weitere Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass der Kunde die Uhr doch ausführlich begutachten konnte.

Urteil: Widerrufsrecht besteht auch bei Abholung im Laden

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises, da dem klagenden Verbraucher trotz Abholung der Uhr im Ladengeschäft ein Widerrufsrecht nach Fernabsatz zustand. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen war, es sich daher um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 c BGB handele:

"Ein Vertrag im Sinne des § 312c BGB liegt vor, wenn sowohl für den Vertragsantrag (§ 145 BGB) als auch für die Annahmeerklärung (§§ 146 ff. BGB) Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden.

Das ist hier der Fall.

Für die Einordnung als Fernabsatzgeschäft ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Übereignung der Ware erfolgt.

Dass der Kläger die Uhr persönlich im Geschäft des Beklagten abgeholt hat, ändert die rechtliche Einordnung des per Fernkommunikationsmittel geschlossenen Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nichts."

Demzufolge war der klagende Verbraucher berechtigt, den Widerruf des Kaufvertrages zu erklären, mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln war (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Uhr).

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.2.2016, Az. 211 C 213/15

FAZIT

Für die Einordnung eines Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag ist es unerheblich, ob die Ware nach dem "online" geschlossenen Kaufvertrag im Ladengeschäft etc. vom Käufer abgeholt wird. Maßgeblich ist allein, ob der Kaufvertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Brief, Fax, Email, Shopbestellung) geschlossen wurde.