Widerrufsjoker für Verbraucher lebt weiter

Widerrufsjoker für Verbraucher lebt weiter
01.10.2016317 Mal gelesen
Trotz einer Gesetzesänderung im Frühjahr diesen Jahres, lebt der "Widerrufsjoker" für Verbraucherdarlehensverträge, die nach 2010 abgeschlossen wurden weiter!

Altdarlehen sind nach wie vor widerrufbar!

Bis zum 21. Juni 2016 konnten Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag bei einem Kreditinstitut abgeschlossen haben diesen, sofern eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss erfolgte, widerrufen. Doch eine Gesetzesänderung aus dem April 2016 machte diesem Vorgehen ein Ende. Denn es hieß, dass das neue Gesetz das Ende des "Widerrufsjokers" bedeute. Dies ist jedoch nur bedingt richtig. Denn Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen worden sind, können auch noch heute widerrufbar sein. Mit dem "ewigen" Widerrufsrecht geht auch bei jüngeren Darlehensverträgen eine rechtliche und wirtschaftlich vorteilhafte Position des Verbrauchers gegenüber seinem Kreditinstitut einher.

Günstige Umschuldung durch unkomplizierten Widerruf

Die Möglichkeit den Widerruf auch nach Jahren noch durchzuführen, eröffnet die Option einer günstigen Umschuldung und ist damit für Verbraucher mehr als wirtschaftlich attraktiv. Bei einem Widerruf wird der Darlehensvertrag Stück für Stück rückabgewickelt, Leistungen zurückgewährt und der vorvertragliche Zustand so wieder hergestellt. Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das jeweilige Kreditinstitut, wie bei einer Kündigung üblich, fällt nicht an! Mit Hilfe des "Widerrufsjokers" lässt sich mithin viel Geld sparen. Ein zu hohen Zinssätzen abgeschlossener Vertrag kann auf diese Weise widerrufen werden und eine neuer Verbrauchdarlehensvertrag, zu niedrigen Zinsen, abgeschlossen werden.

Belehrungen fehlt es an gesetzlich vorgeschriebener Deutlichkeit

Jahrelang haben Banken ihre Kunden und Kreditnehmer fehlerhaft über deren Widerrufsrecht belehrt. In erster Linie wurde die gesetzlich vorgeschriebene Deutlichkeit nicht gewahrt, was sich vor allem durch schwammige, unpräzise Formulierungen und verwirrenden und darüber hinaus unzulässigen Zusatzpassagen offenbart hat. Des Weiteren wurde die vorgeschriebene äußere Gestaltung nicht eingehalten, die dem Verbraucher die Rechtsfindung erleichtern soll. All dies ist unzulässig und die Widerrufsbelehrungen in der Folge fehlerhaft. Zugunsten der Verbraucher hat bereits der Bundesgerichtshof geurteilt, sodass inzwischen ein Katalog anerkannter Fehler der Widerrufsbelehrungen existiert.

Kostenlose Erstprüfung - Durchsetzung des "Widerrufsjoker" mit Hilfe von Werdermann I von Rüden

Um ganz sicher zu sein, dass Ihre Widerrufsbelehrung auch im rechtlichen Sinne fehlerhaft erfolgte, ist eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen unumgänglich. Zudem sollte die Durchsetzung des "Widerrufsjoker" durch erfahrene Juristen vorgenommen werden. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden und ihr Team betreut seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann I von Rüden zudem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen für Sie an!

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung


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1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.

3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.

4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.

5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!