Widerrufsjoker bleibt ausübbar

Widerrufsjoker bleibt ausübbar
22.10.2016334 Mal gelesen
Kunden sämtlicher Kreditinstitute bundesweit können weiterhin durch geschickte Ausübung des Widerrufsjokers, enorm viel Geld sparen. Nehmen Sie die Hilfe unserer Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden im Gebiet des Bankrechts in Anspruch!

Verbraucher können Widerrufsjoker ausüben

Der Widerrufsjoker erfreut stellt noch immer für tausende Kunden einen enormen finanziellen Vorteil dar. Entgegen der vorherigen Vermutungen, dass dieser am 21. Juni dieses Jahres erloschen zu sei, besteht der Widerrufsjoker in eingeschränkter Weise fort und bietet die Möglichkeit eines massiven Geldersparnissen. Mit dem Widerrufsjoker ist das Recht gemeint, auch Jahre nach Vertragsschluss den eigenen Darlehensvertrag widerrufen zu können. Weil viele Kreditinstitute ihre Kunden nur fehlerhaft über deren Widerrufsrecht belehrten, setzte die Widerrufsfrist von Rechts wegen nicht ein. Die Kredite sind quasi ewig widerrufbar. Darlehensverträge, die zwischen Mitte 2010 und 2016 aufgenommen worden, sind können demnach noch heute geschickt widerrufen werden. 

Widerrufsjoker führt zu Ersparnissen

Doch worin genau liegen eigentlich die Vorteile eines Widerrufes für den Verbraucher? Durch die heutzutage für den Verbraucher besonders praktische Kombination zweier Komponenten, könnte der Verbraucher massiv Geld sparen. Dabei könnte der widerrufende Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen. Dies ist zum einem durch Wegfall der sog. Vorfälligkeitsentschädigung möglich bei der Aussübung des Widerrufes möglich. Banken und Sparkassen bundesweit dürfen diese lediglich bei der Ausübung einer frühzeitigen Kündigung verlangen - nicht jedoch im Falle eines Widerrufes. Dabei handelt es sich im Regelfall um sehr hohe Beträge weswegen eine Umschuldung durch eine Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich regelmäßig keinen Sinn machen dürfte. Da dieser Anspruch seitens der Kreditinstitute jedoch nicht im Falle eines Widerrufes besteht wird somit der Weg zu einer günstigen Umschuldung freigemacht. Die Attraktivität erhöht sich massiv durch die zweite Komponente, nämlich den heute historisch niedrigen Zinssatz. Bei dem im Abschluss eines neuen Kreditivertrages werden nämlich die tagesaktuellen Zinssätze fällig - diese sind heutzutage im Verhältnis zu den Zinssätzen von vor ein paar Jahren um viele Prozentpunkte niedriger.

Gerichtsentscheidung erzeugt Verdacht auf weitere fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Experten gehen davon aus, dass auch Verträge, die nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, zumindest teilweise ebenfalls mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen sind. Dieser Verdacht wird durch eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015 verhärtet. In diesem Rechtsstreit befasste sich das Gericht mit Darlehensverträgen aus den Jahren 2011 und 2012. Es handelt sich dabei um also Verträge, die noch heute widerrufbar sind. Das OLG München hatte in seinem Urteil entschieden, dass die streitgegenständlichen Verträge nicht dem sog. Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt, entsprächen. Dieses besagt, dass Verbraucher von den jeweiligen Kreditinstituten grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich über ihre Widerrufsrechte belehrt werden müssen. Missachtet das belehrende Kreditinstitut diesen Grundsatz nicht, so ist die Widerrufsbelehrung regelmäßig fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich häufig aus dem Gebrauch unpräziser Belehrungen bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist, sowie Ungenauigkeiten bezüglich der Widerrufsfolgen.

Wie kam es zu der Gesetzesänderung?

Die Gesetzesänderung wurde - vermutlich auf Betreiben des Banklobbyismus hin - Anfang des Jahres im Bundestag in Berlin beschlossen. Nach dem neuen Gesetz sind alle zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossenen Verträge seit dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufbar. Dabei handelt es sich um eine die Rechte des Verbrauchers einschneidende und enorm begrenzende gesetzliche Neuerung. Alle ab 21.06.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge unterliegen neuerdings einer absoluten Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Durch diese Änderung erhoffen die Kreditinstitute sich mehr Rechtssicherheit - jedoch zu Lasten der Verbraucher.

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Auch wenn die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Hand zu liegen scheint, wird dem betroffenen Verbraucher dringendst dazu geraten, professionellen Rechtsbeistand aufzusuchen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass alle relevanten Einzelfallumstände berücksichtigt werden und der Widerruf auch zum gewünschten Erfolg führt. Unsere Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet neben einem kompetenten, erfahrenen Team von Anwälten eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit! Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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