Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Kauf und Leasing
17.04.20071127 Mal gelesen

Heutzutage machen es und die neuen Medien leicht, bei nahezu jeder Gelegenheit und auch am Wochenende oder Nachts online am Telefon oder per Bestellung zu shoppen.

Das in den letzten Jahren deutlich verbesserte Verbraucherschutzrecht soll den Einzelnen vor all zu unüberlegten Einkäufen und überraschenden Kaufergebnissen schützen.

Ein Bestandteil des Verbraucherschutzrechtes ist die Möglichkeit des Widerrufs der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung.

Hierzu hat der Verbraucher regelmäßig zwei Wochen Zeit.

Änderst verhält es sich jedoch, wenn der Anbieter nicht-, unvollständig- oder schlichtweg falsch über das Recht zum Widerruf informiert, wozu er nach dem Gesetz verpflichtet ist.

In diesen Fällen beginnt die Frist nicht zu laufen und ein Widerruf ist auch noch nach Monaten oder gar Jahren möglich.

In diesem Zusammenhang ist die Nachfolgende Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes interessant. Das Urteil ist im Volltext bislang nicht veröffentlicht.

www.anwaelte-giessen.de

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 42/2007, nachfolgend zitiert:

Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text:

"Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht."

Der Kunde widerrief sein Angebot mehr als zwei Wochen nach seiner Abgabe. Er war nicht mehr bereit, die Arbeiten vornehmen zu lassen. Der Unternehmer verlangte eine pauschale Entschädigung. Damit hatte er keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat es dahin stehen lassen, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es nicht an, weil eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen.

Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06

LG Mannheim - Urteil vom 30. Dezember 2005 - 5 O 209/05 -

OLG Karlsruhe - Urteil vom 9. Mai 2006 - 8 U 12/06 -

Karlsruhe, den 13. April 2007