Widerruf von Renten- und Lebensversicherung – BGH ebnet Weg für Verbraucher, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind

Widerruf von Renten- und Lebensversicherung – BGH ebnet Weg für Verbraucher, die vom Rückkaufswert enttäuscht sind
05.06.2014245 Mal gelesen
Was können Versicherungsnehmer unternehmen, wenn sie nach der Kündigung ihrer Renten- oder Lebensversicherung vom zurückgezahlten Rückkaufswert enttäuscht sind? Der BGH entschied, dass solche Versicherungen auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgreich widerrufen werden können.

Wenn eine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt wird oder gekündigt werden soll, kann auf den Versicherungsnehmer eine ernüchternde Nachricht warten: Nicht der erhoffte oder erwartete Betrag wird ausgezahlt, sondern ein Rückkaufswert wird berechnet. Da sich nicht jeder Versicherungsnehmer damit abfinden wollte und mehr Geld forderten, mussten sich Gerichte mit widerrufenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen auseinandersetzen.

 

Der Bundesgerichtshof musste sich ebenfalls damit befassen und entschied im Mai 2014, dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen auch noch Jahre nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist widerrufen werden können, wenn die Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). 


In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger 1998 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen, den er im Jahr 2007 kündigte. Ihm wurde der Rückkaufswert der Versicherung ausgezahlt. Der Kläger widersprach daraufhin dem ursprünglichen Vertragsschluss und forderte mehr Geld von der Versicherung. Da in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) jedoch geregelt war, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nach Bezahlen der ersten Prämie nur binnen eines Jahres widerrufen werden kann, musste gerichtlich geklärt werden, ob diese Regelung wirksam ist.

 

Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz schränkt Widerspruchsrecht nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluss ein

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ausschlussregel des § 5a Versicherungsvertragsgesetz mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbart werden kann. Daher ist die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht auf das erste Jahr nach der ersten Prämienzahlung beschränkt. Hat der Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich widersprochen, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Für den Kläger im vom BGH entschiedenen Fall bedeutete dies, dass er mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags verlangen kann.

 

Kann nun jeder Versicherungsnehmer, der sich von seiner Renten- oder Lebensversicherung trennen möchte oder nicht mit dem nach einer Kündigung ausgezahlten Rückkaufswert zufrieden war, dem Versicherungsvertrag widersprechen und erfolgreich mehr Geld fordern? Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, haben mehrere Faktoren Einfluss darauf, ob ein Verbraucher einen Versicherungsvertrag auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss widerrufen kann.

 

Es kommt beispielsweise darauf an, ob die Widerspruchsbelehrung in Ordnung war. Denn nur wenn diese nicht ordnungsgemäß war, kann auch noch nach Jahren der Widerspruch erfolgreich erklärt werden. Da jedoch die einzelnen Versicherungsverträge je nach Unternehmen und auch Abschlussjahr unterschiedlich ausgestaltet sein können, kann nicht pauschal gesagt werden, dass nun jeder Renten- und Lebensversicherungsvertrag widerrufbar ist. Es kommt auf den konkreten Text der Widerspruchsbelehrung an. Daher kommt es auch zukünftig auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat aber ein grundlegendes Hindernis beseitigt - insbesondere für Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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