Widerruf von Lebensversicherungen – Wann können Versicherte trotz komplexer Rechtslage Erfolg haben?

Widerruf von Lebensversicherungen – Wann können Versicherte trotz komplexer Rechtslage Erfolg haben?
10.11.2014262 Mal gelesen
Der Widerruf von Lebensversicherungen beschäftigt Versicherte, Versicherungen und Gerichte. Doch trotz (oder gerade wegen) höchstrichterlicher Urteile ist die Rechtslage rund um den Widerspruch komplex.

Zahlreiche Lebensversicherungen sollen hohe Erwartungen gerecht werden: Sie sollen nicht nur als Risikoabsicherung dienen, sondern auch als "garantieverzinste" Kapitalanlagen. Angesichts solcher Erwartungen mündete so manche Kündigung wegen des Rückkaufswerts in eine Enttäuschung. Da sich nicht jeder Versicherte mit einem solchen Ergebnis abfinden will, mussten Gerichte über widerrufene Lebensversicherungsverträge entscheiden. Doch die verschiedenen Gerichtsurteile haben die Lage für Lebensversicherte unübersichtlich werden lassen. Dies zeigen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2014, in welchem zwei auf den ersten Blick recht ähnliche Fälle unterschiedlich beurteilt wurden.

 

Zunächst musste der Fall eines Klägers entschieden werden, welcher 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte und dabei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Da die einjährige Widerspruchsfrist aber längst abgelaufen ist, gab der der Bundesgerichtshof dem Begehren des Klägers nicht statt. Das Gerichte folgte auch nicht der Argumentation des Klägers, dass der Versicherungsvertrag deshalb widerrufen werden könne, weil das bis 2007 gültige Policenmodell (Versicherungsvertrag wird erst dann als abgeschlossen behandelt wurden, wenn der Versicherte dem Vertragsschluss 14 Tage lang nicht widersprach) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Details entscheiden, ob ein Widerspruch noch möglich ist

 

Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH in einer recht ähnlichen, in einem wichtigen Detail jedoch unterschiedlichen Konstellation. Denn anders als in dem am 16.07.2014 entschiedenen Fall wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dieses Detail veranlassten den BGH und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu kommen: Wurde ein Versicherte nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt, ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Lebensversicherte können sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen. Dass der Widerspruch jedoch keine stets funktionierende "Allzwecklösung" ist, zeigen die kurz angerissenen Urteile des Bundesgerichtshofs. Da auch diese Urteile nur einen Bruchteil der Rechtsfragen rund um den Widerruf beantworten, kann daher nur im konkreten Einzelfall ermittelt werden, ob ein bestimmter Versicherungsvertrag widerrufbar ist oder nicht - Einzelheiten und Details können mitunter entscheidenden Einfluss haben. Wenn sich Versicherte die Frage stellen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten angesichts der komplexen Rechtslage Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen rund um das Thema Widerruf bzw. Widerspruch und zu einem kostenlosen Erstberatungsangebot befinden sich auf der Seite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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