Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen

Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen
09.11.2016175 Mal gelesen
Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007 abgeschlossen wurden, kann dank eines BGH-Urteils (IV ZR 76/11) in vielen Fällen bis auf weiteres jederzeit der Widerruf bzw. Widerspruch erklärt werden, mit der Folge, dass die Versicherungsnehmer ohne Verluste aus ihrem Vertrag aussteigen können.

Der Grund dafür ist, dass der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeit belehrt wurde oder die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht erhalten hat.

Sind Sie mit der Entwicklung Ihrer Lebensversicherung nicht zufrieden und tragen Sie sich mit dem Gedanken, diese zu kündigen? In diesem Fall sollten Sie über die Möglichkeit eines Widerspruchs nachdenken. Denn widersprechen ist deutlich günstiger als kündigen. Sie müssen sich dann nicht mit dem Rückkaufswert begnügen, sondern erhalten die eingezahlten Beiträge fast vollständig zurück. Der Versicherer darf in diesem Fall die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von den eingezahlten Prämien abziehen. Es wird lediglich ein Abzug für den bis zum Widerruf genossenen Versicherungsschutz vorgenommen. Zusätzlich zu den eingezahlten Beiträgen erhalten Sie den sog. Nutzungsersatz, d.h. eine Entschädigung dafür, dass der Versicherer mit Ihren Beiträgen arbeiten durfte. Dieser Nutzungsersatz kann jedoch nicht pauschal berechnet werden, sondern hängt davon ab, welchen Nutzen der jeweilige Versicherer erzielt hat.

Und auch selbst dann, wenn Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen haben, können Sie noch nachträglich einen Widerruf Ihres Vertrages erklären und eine neue Rückabwicklung verlangen.

Je jünger Ihr Vertrag ist, umso dringender sollten Sie ihn auf die Widerspruchsmöglichkeit überprüfen lassen. Denn am Anfang liegt der Rückkaufswert der Police aufgrund des Abzugs der hohen Abschlusskosten in vielen Fällen unter den eingezahlten Beiträgen.

Viele Versicherer (darunter Aachen Münchener, Generali, Ergo und Provinzial Rheinland) verweigern allerdings stur die widerspruchsbedingte Rückabwicklung der Verträge, wenn der Versicherungsnehmer selbst widerspricht und rückabwickeln will. Sie berufen sich dabei auf eine Verfassungsbeschwerde, welche die Allianz gegen das einschlägige BGH-Urteil eingereicht hatte. Die Allianz hat jedoch inzwischen ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. Weitere Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung zugelassen.

Anwaltliche Hilfe ist dann unerlässlich. Nicht selten muss trotzdem geklagt werden. Allerdings stehen die Chancen aufgrund der unzähligen verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen ausgezeichnet, so dass auch die Rechtsschutzversicherer die Kosten für den entsprechenden Rechtsstreit übernehmen müssen.

Wir überprüfen gerne für Sie kostenlos, ob Ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung widerrufbar und ob der Widerruf für Sie auch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Danach können Sie entscheiden, ob Sie den Widerruf selbst gegenüber dem Versicherer erklären oder ob Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.