Widerruf von Darlehen: Was Sie zum Widerrufsjoker wissen müssen!

Kredit und Bankgeschäfte
24.02.2017158 Mal gelesen
Verbraucher können mit dem Widerruf einer Baufinanzierung ihre Kosten deutlich senken. Denn der sogenannte Widerrufsjoker ermöglicht trotz laufender Zinsbindung einen sofortigen Ausstieg aus dem laufenden Darlehen.

Darlehen nach dem Juni 2010 enthalten ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
 
Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind auch bei einer fehlerhafteren Widerrufsbelehrung nicht mehr widerrufsfähig. Diese Einschränkung gilt für jüngere Darlehen allerdings nicht. Die Finanzindustrie hat spekuliert, dass Darlehen, die nach Juni 2010 aufgenommen worden, fehlerfrei sind. Allerdings haben sich die Kreditinstitute mit dieser Spekulation getäuscht. Denn gemäß neuesten Gerichtsurteile beinhalten etliche Darlehen nach dem Juni 2010 ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Demnach ist der Widerrufsjoker noch nicht ausgestorben.
 
Für alle Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist der Widerruf immer noch möglich. Aktuelle Urteile des OLG Karlsruhe und OLG Nürnberg sowie des Bundesgerichtshofs bestätigen, dass viele Darlehensverträge aus diesem Zeitraum fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beinhalten und deshalb ein Widerruf immer noch möglich ist (XI ZR 434/15).  Ein Widerruf lohnt sich, denn Darlehen aus den Jahren 2010 bis 2012 haben üblicherweise Zinssätze um die vier Prozent. Heutzutage ist eine Verzinsung von 1,5 Prozent üblich.
 
80 Prozent aller Darlehensverträge aus dem Zeitraum von 2003 bis 2010 sind fehlerhaft!
 
Der Widerrufsjoker kann ebenfalls von Verbrauchern genutzt werden, die ihr Darlehen vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben und dieses vor dem 22. Juni 2016 widerrufen haben. Schätzungsweise 80 Prozent aller Darlehensverträge aus dem Zeitraum von 2003 bis 2010 sind fehlerhaft. Der Widerruf von Darlehen ist also weiterhin möglich und in vielen Fällen für Verbraucher lohnenswert.
 
Jedoch kommt es immer auf eine individuelle Prüfung des Darlehensvertrags an. Diese sollte von einem erfahrenen Anwalt vorgenommen werden. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer bietet Ihnen eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung an.