Widerruf des Mobilfunkvertrages bei gleichzeitigen Erwerb eines subventionierten Handys

Internet, IT und Telekommunikation
09.04.2011673 Mal gelesen
Ein Verbraucher kann unter Umständen auch einen abgeschlossenen Mobilfunkvertrag widerrufen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Dortmund.

Oftmals wollen Händler ihren Kunden den Kauf eines neuen Handys dadurch schmackhaft machen, dass sie es zu einem besonders niedrigen Preis anbieten. Der Kunde bekommt das Handy allerdings nur dann, wenn er gleichzeitig einen Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter mit einer bestimmten Mindestlaufzeit abschließt. So war es auch im vorliegenden Fall, wo der Kaufpreis für das Handy lediglich 1,- Euro betrug.

Am nächsten Tag hatte es sich der Verbraucher dann anders überlegt und wollte den Mobilfunkvertrag widerrufen. Er schickte daher das erworbene Handy zum Mobilfunkanbieter. Doch dieser wollte das nicht akzeptieren. Er war der Auffassung, dass hier ein Widerruf nicht möglich sei.

Das Amtsgericht Dortmund stellte sich auf die Seite des Kunden und wies mit Urteil vom 13.10.2010 die Klage des Mobilfunkunternehmens ab (Az. 417 C 3787/10). Das Widerrufsrecht ergibt sich hier daraus, dass es sich bei dem Mobilfunkvertrag und dem Kaufvertrag um zwei verbundene Rechtsgeschäfte gehandelt hat und der Mobilfunkvertrag mit den damit einhergehenden Nutzungsgebühren als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB anzusehen war.

Fazit:

Als Verbraucher sollten Sie allerdings bedenken, dass es sich hier noch um keine gefestigte Rechtsprechung handelt, auch wenn das Amtsgericht Karlsruhe  am 12.10.2007 in einem vergleichbaren Fall ebenso entschieden hat (Az. 12 C 169/07). Außerdem gilt das Widerrufsrecht normalerweise nur für zwei Wochen. Anders ist das nur, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.