Widerruf Darlehensvertrag: Deckungsklage gegen DEVK Rechtsschutzversicherung eingereicht

Widerruf Darlehensvertrag: Deckungsklage gegen DEVK Rechtsschutzversicherung eingereicht
12.08.2016453 Mal gelesen
DEVK verweigert Deckung bei Kreditwiderrufen - Rechtsschutzfall soll mit Übergabe der Widerrufsbelehrung eingetreten sein - Rechtsauffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH - ARES Rechtsanwälte reichen Deckungsklage ein - Versicherungsnehmer sollten ihre Rechte geltend machen

Der eigene Werbeslogan "Gesagt. Getan. Geholfen." scheint neuerdings für Kunden der Rechtsschutzversicherung DEVK dann nicht zu gelten, wenn diese sich Unterstützung bei der Durchsetzung von Kreditwiderrufen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erhoffen.

Die DEVK verweigert aktuell Mandanten der Kanzlei ARES Rechtsanwälte die Deckungszusage wegen eines angeblichen Rechtsschutzfalls vor Vertragsbeginn. Sie stellt dabei darauf ab, dass der Rechtsschutzfall nicht zum Zeitpunkt der Verweigerung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Widerruf eingetreten sei, sondern schon zum Zeitpunkt der Übergabe der fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss. Ähnlich sollen sich nach öffentlichen Äußerungen von Kunden auch die  ÖRAG und Allrecht Rechtsschutzversicherungen positioniert haben.

Genau das Gegenteil der von der Versicherung dargestellten Rechtsauffassung hat der BGH bereits mit Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12 in einem vergleichbaren Fall für die Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach einem Widerspruch (vergleichbar dem Widerruf bei Darlehensverträgen) entschieden:

"Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a).

Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. [.]

Dieser dem Lebensversicherer angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. [.]

 Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen, er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes."

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte ist die Verweigerung der Versicherung zur Erteilung einer Deckungszusage daher rechtswidrig. In einem ersten Verfahren wurde daher für zwei Mandanten nun  Deckungsklage beim Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben.

Wegen der Kostenrisiken eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines Kreditwiderrufs machen viele Darlehensnehmer die Durchsetzung der eigenen Ansprüche von der Deckungszusage ihrer Versicherung abhängig. Um trotz der Verweigerung der Versicherung eine Deckungszusage zu erhalten, bleibt den Darlehensnehmern nur der Rechtsweg gegen die eigene Rechtsschutzversicherung. Das Kostenrisiko ist im Regelfall allerdings erheblich geringer als die eigene Finanzierung zur Durchsetzung der Rückabwicklung nach Widerruf.

Darlehensnehmer sollte sich daher fachkundigen Rat über ihre Möglichkeiten einholen, bevor sie die Verweigerung der Versicherung hinnehmen und somit nicht nur auf Rechte aus dem Versicherungsvertrag sondern insbesondere auf Rechte aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages verzichten.

Gerne stehen wir Darlehensnehmern nicht nur zur Durchsetzung von Kreditwiderrufen selbst, sondern auch zur Durchsetzung von Deckungszusagen gegen die eigene Rechtsschutzversicherung zur Verfügung.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

www.ares-recht.de