Wichtiges Grundsatzurteil des LG Braunschweig für Freie Journalisten

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28.09.2011439 Mal gelesen
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 21.09.2011 (Az: 9 O 1352/11) den Streit zwischen dem Braunschweiger Zeitungsverlag und den Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband sowie der ver.di entschieden. Demnach sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verlag für freie Autoren und Fotografen verwendet, unter vielen Gesichtspunkten unwirksam. Das Gericht hat dem Verlag untersagt, die Bedingungen in dieser Form weiter zu benutzen. Die Arbeitsbedingungen für freie Journalisten dürften sich mit diesem Urteil nun deutlich verbessern lassen.

Das Landgericht Braunschweig hatte über den Antrag auf einstweilige Verfügung des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) zu entscheiden, den letzterer mit Unterstützung der dju in ver.di gegen die Vertragsbestimmungen der Braunschweiger Zeitung beantragt hatte.

In seinem Urteil stellt das Landgericht nun fest, dass sich die Bestimmungen neben dem Wettbewerbs- und Urheberrecht auch am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen müssen. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten fanden die Richter zahlreiche, auf der Grundlage von § 307 BGB, § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unwirksame, Klauseln:

Freie Journalisten haben das Recht auf eine angemessene Vergütung (§ 4 des Bedingungswerkes)

So steht jetzt u. a. fest, dass mit einer Regelung, nach der mit einem Pauschalhonorar von 40 Cent pro Druckzeile alle Urheber- und Verwertungsrechte abgegolten sind, gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Urhebervertragsrechts verstossen wird, denn die "ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es nunmehr, darin ein vom Gesetzgeber vorgebenes Leitbild zu erkennen". Das Gericht war der Meinung, dass ein solches Leitbild zur Unwirksamkeit von Geschäftsbedingungen führen kann, insbesondere sei nach dem Urhebervertragsrecht aus dem Jahre 2002 der Urheber "ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen", wobei der Urheber ein Recht auf eine angemessene Vergütung habe. Genau diese Angemessenheit sei bei einer Vergütungsklausel, wie sie die Braunschweiger Zeitung einsetzt, nicht gewährleistet.

Beiträge von Journalisten dürfen nicht aus unklar formulierten Gründen abgelehnt werden

Der Verlag verwandte in dem hier entschiedenen Fall eine Klausel, die besagt, dass Leistungen von freien Journalisten "aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen" abgelehnt werden können (§ 4 Ziffer 7 der Bedingungen). Darin sehen die Richter eine intransparente Regelung, die die Journalisten unangemessen benachteiligt. Die freien Journalisten hätten aufgrund der Formulierung nicht die Möglichkeit, vorab einzuschätzen, was mit "inhaltlichen Gründen" gemeint ist - der Verlag könne sich damit einseitig vom Vertrag lösen bzw. die Vergütung verweigern und der Journalist trage somit das Risiko für den Beitrag; und zwar selbst dann, wenn die Gründe für eine Ablehnung innerhalb des Verlags zu suchen sind. Selbiges gilt für die "qualitativen Gründe": selbst wenn die Länge eines Artikels zwischen den Parteien abgesprochen war, kann der Journalist nicht mit dem dafür fälligen Honorar rechnen, weil der Verlag dieses auf der Basis der Klausel einseitig kürzen kann.

Nutzungsrechte für die Werke der Journalisten gehen in zu großem Umfang auf den Verlag über

Den Vertragsbedingungen des Verlages kann in § 5 unter anderem entnommen werden, dass der jeweilige Journalist dem Verlag "das ausschliessliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einräumt.". Die Braunschweiger Richter haben die gesamte Regelung des § 5 dezidiert geprüft und befunden, dass "grundsätzlich § 31 Abs. 5 UrhG einer umfangreichen Übertragung von Rechten nicht entgegensteht. Jedoch lässt sich die Beklagte (der Verlag, Anm. d. Red.) darüber hinaus Nutzungsrechte übertragen, insbesondere für die Werbung und für Werbemittel, die nicht unmittelbar das Tätigkeitsgebiet der Beklagten betreffen." Die Richter sind demnach nicht absolut gegen umfangreiche Rechte-Abtretungen, jedoch sei eine Pauschalvergütung für noch nicht klar definierte Nutzungen allerdings unangemessen. "Da weder eine zeitliche noch eine sachliche Beschränkung vorliegt, vermögen die Vertragsparteien nicht abzusehen, ob eine Nutzung über den eigentlichen Vertragszweck hinaus eintreten wird", so das Kollegium in Braunschweig.

Auch die Abweichung von der 1-Jahres-Regelung in Form unbefristeter Nutzungsrechte sei unzulässig, denn eine solche Klausel weiche von § 38 Abs. 3 UrhG in unzulässiger Weise ab.

Gesetzliche Pflicht zur Namensnennung des Urhebers zwingend

Besonders dreist erscheint, dass der Verlag in seinem Bedingungswerk § 13 Urheberrechtsgesetz, also das Recht auf Nennung als Urheber, ausgeschlossen hat: "Eine Verpflichtung zur Namensnennung des Mitarbeiters besteht nicht.", so der Wortlaut der Verlagsklausel. Zwar könne der Journalist im Einzelfall auch selbst auf die Namensnennung verzichten, die formularmässige standardisierte Verzichtsklausel, so wie sie der Verlag verwendet, sei allerdings "mit den persönlich-geistigen Interessen des Urhebers nicht vereinbar", so die Richter.

Der Verlag hat in seinem Vertrag zahlreiche weitere Klauseln, die die Arbeit und die Rechte jedes freien Mitarbeiters in erheblicher Weise beschränken: so findet sich in dem Urteil des Landgerichts Braunschweig eine fundierte Begründung auch zur Frage, ob das Recht zur Bearbeitung der Beiträge und/oder Fotos beim Verlag liegt, ob dieser Nutzungsrechte ohne Weiteres an Dritte veräußern kann, wie das Urheberpersönlichkeitsrecht für die freien Journalisten ausgestaltet sein muss, ob und inwieweit die Haftung aus den Inhalten der Beiträge auf den Journalisten abgewälzt werden darf oder ob der Verlag das Recht hat, bei freigegebenen Beiträgen an den Erträgen beteiligt werden kann, die der Journalist anderweitig erzielt.

Das Urteil greift umfassend die fragwürdigen Klauseln auf und urteilt in weiten Teilen zugunsten der freien Journalisten. Es kann daher ohne Not als bahnbrechend auf dem Weg zu mehr Rechten für freie Mitarbeiter bezeichnet werden, Journalisten erhalten damit eine starke Schützenhilfe von Seiten des Gerichts, wenn es darum geht, künftige Verträge auszuhandeln.

Dennoch bleibt es bei dem allgemein bekannten Rat: "Nie ohne Ihren Anwalt". Sie sollten nicht davor zurückscheuen, Vertragsbedingungen vor der Unterschrift immer von einem kundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Damit sparen Sie unter Umständen langfristig viel Geld und Ärger. Die bisherigen Arbeitsbedingungen für freie Journalisten sprechen hier für sich.

Frau Rechtsanwältin Raffaela Wilde steht Ihnen mit ihrer Expertise hier gerne zur Verfügung.