Wichtige Nachbesserungen (GKV-OrgWG) zur Gesundheitsreform beschlossen (Goßens / Berlin)

17. Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG
Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG) beschlossen.
Wahlfreiheit der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit, die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.
Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.
Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.
Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern schließen.
Alle qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Leistungserbringern.
Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.
Wahlrecht der Krankenversicherungen:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.
Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen der Leistungserbringer einigen.
Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden Krankenkassen insolvenzfähig.
Alle Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine größere Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.
Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang mit beschlossen worden.
Hausarztzentrierte Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.
Rechtsansprüche der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.
Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Versorgung (Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten wir ein Klarstellung welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen zukünftig auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig sind.
Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.
Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard behält.
© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard
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Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V.
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