WGF - Schadensersatz, Fachanwalt bündelt Interessen der Anleger

WGF - Schadensersatz, Fachanwalt bündelt Interessen der Anleger
28.12.2012366 Mal gelesen
Hunderte Anleger schließen sich der IG WGF AG an.

Binnen weniger Tage überschlugen sich die Ereignisse rund um die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG: Der Ausschluss der Hypothekenanleihen vom Handel an der Börse Düsseldorf, der Kursstutz der Anleihen, das lange Warten auf den Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2011. Die am 11.12.2012 bekanntgegebene Insolvenzanmeldung war der Schlusspunkt dieser Geschehnisse und gleichzeitig der Ausgangspunkt für neue Entwicklungen.

 

Das Thema "Insolvenz der WGF AG" hat für die betroffenen Anleger viele unterschiedliche Facetten. So gibt es die Folgen der Insolvenzanmeldung, welche jetzt auf die Anleger zukommen. Hierzu gehört, dass die Anleger jetzt zu den Gläubigern der WGF AG zählen. Das bedeutet zum einen, dass die Anleger/Gläubiger jetzt in den formalen Rahmen des Insolvenzverfahrens eingebunden sind und ihre Forderungen anmelden müssen.

 

Zu den anzumeldenden Forderungen gehören nicht nur Forderungen, die bereits fällig sind, wie zum Beispiel die Rückzahlung der Anleihe WGFH06, sondern auch solche Forderungen, die eigentlich erst in der Zukunft fällig werden würden, wie beispielsweise die Rückzahlungsforderungen der Anleihen A0LDUL, WGFH04, WGFH05, WGFH06, WGFH08 oder der Genussrechte WGFH90 und WGFH91. Die Insolvenzordnung - das Gesetz, das das Insolvenzverfahren regelt - bestimmt, dass bei einer Insolvenz alle Forderungen fällig werden (§ 41 der Insolvenzordnung (InsO)).

 

Anleger/Gläubiger haben im Insolvenzverfahren auch Rechte

 

Doch die Insolvenzordnung hält nicht nur "Unangenehmes" für die Anleger/Gläubiger bereit. Denn sie billigt den Gläubigern eines Unternehmens auch Rechte zu, wie zum Beispiel das Recht, auf der Gläubigerversammlung eine Kontrollinstanz zu installieren: einen Gläubigerausschuss. Dieser ist laut § 69 der Insolvenzordnung (InsO) berechtigt, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist eines der Ziele einer von Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gegründeten Interessengemeinschaft für WGF Anleger.

 

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen haben sich mittlerweile mehrere hundert Anleger verschiedener WGF Hypothekenanleihen gemeldet und die Zahl steigt täglich weiter an. Dies zeigt, dass die WGF Insolvenz die Anleger bewegt. Doch nicht nur Themen rund um die WGF AG selbst bewegen die Gemüter der Anleger.

 

Es gibt Kaufangebote für Hypothekenanleihen, bei welchen die Anleger genau rechnen sollten, ob sich diese für sie wirklich lohnen. Wenn beispielsweise ein Kaufpreis von ca. 15 % des Nennbetrags für eine WGF Hypothekenanleihe angeboten werden, dann "lohnt" sich dieses Angebot für die Anleger unter dem Strich rechnerisch erst dann, wenn sie im Insolvenzverfahren Verlust von über 85 % erwarten. Hierbei müssen Anleger bedenken, dass ein Insolvenzverfahren zwar erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust bedeuten kann, jedoch kommt es nicht automatisch zum Totalverlust.

 

Eine weitere Fragestellung "außerhalb" des Insolvenzverfahrens ist, ob Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber anderen Stellen erfolgreich geltend machen können. Die spezialisierten Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen können überprüfen, ob beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung bestehen.

 

Kurz gesagt: Mit der Insolvenzanmeldung der WGF AG änderte sich die Position der Anleger der WGF Anleihen und WGF Genussrechte grundlegend. Anleger, die eine fachkundige Unterstützung in Hinblick auf das kommende Insolvenzverfahren und auch darüber hinaus wünschen, können sich - wie schon viele andere Anleger der WGF Finanzprodukte - an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wenden.

Mehr unter: http://www.wgf-interessengemeinschaft.de

 

Sie können sich auch direkt mit uns in Verbindung setzen:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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