Wettbewerbswidrigkeit von Dosenverkauf ohne Erhebung von Pfand

Wettbewerbs- und Markenrecht
13.12.2010909 Mal gelesen
Einzelhändler müssen beim Verkauf von Dosen Pfand kassieren, wenn sich darin ein Erfrischungsgetränk befindet. Sonst verstoßen sie gegen Wettbewerbsrecht und müssen mit einer Abmahnung oder Klage rechnen. Ist nur die Frage, was genau unter einem „Erfrischungsgetränk“ zu verstehen ist.

Zu den Kuriositäten des deutschen Rechtes gehört, dass ein Einzelhändler bei einer "nicht ökologisch verwertbaren Einweggetränkeverpackung" - wie etwa einer Dose - in manchen Fällen ein Pfand erheben muss- und in anderen nicht.

 

Befindet sich darin ausschließlich ein "Erfrischungstränk" wie Cola oder Mineralwasser, so muss der Händler von seinen Kunden Pfand kassieren.

 

Bei anderen Getränken wie Fruchtsäften oder Fruchtnektar braucht er dies nicht.

 

Ganz abenteuerlich wird es bei Milch oder Milcherzeugnissen. Hier entfällt das Pfand, soweit der jeweilige Anteil am Inhalt mehr als 50% beträgt. Geregelt ist das so in § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung (VerpackV). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist wettbewerbswidrig und kann mit einer Abmahnung oder Klage geahndet werden.

 

Im zugrundeliegenden Fall verkaufte ein Einzelhändler Dosen, ohne dafür bei seinen Kunden ein Pfand zu erheben. Er berief sich darauf, dass dieses Getränk zu 51% aus einem Molkereierzeugnis bestehen würde. Hiermit war jedoch ein Wettbewerbsverein nicht einverstanden und verklagte ihn schließlich auf Unterlassung.

 

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Der Einzelhändler handelt wettbewerbswidrig, weil er zur Erhebung von Pfand verpflichtet ist. Diese ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Molkereierzeugnis ebenfalls um ein Erfrischungsgetränk handelt. Es besteht nach den Feststellungen des Gerichtes nur aus einem wasserartigen Zusatz und ist daher kein Milchprodukt im Sinne der Milcherzeugnis-Verordnung. Von daher verstößt der Händler gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VerpackV.

 

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010 Az.38 O 26/10