In einer Entscheidung vom 23.11.2012 - 1 HK 29/12 hat das LG Bamberg entschieden, dass jedenfalls dann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gegeben sei, wenn in einem Impressum eines gewerblichen Internethändlers keine Telefonnummer zur kurzfristigen Kontaktaufnahme enthalten sei.
Bereits der EuGH hatte am 16.08.2008 - C 298/07 entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls gewährleisten muss, dass Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Die Angabe einer Telefonnummer sei demgegenüber nicht zwingend erforderlich.
Um aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung Abmahnungen von vornherein zu vermeiden, sollte grundsätzlich eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit im Impressum aufgenommen werden.