Wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund Werbung mit der Bezeichnung "Meisterbetrieb" durch Betriebe, die keine Meisterqualifikation besitzen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufgrund Werbung mit der Bezeichnung "Meisterbetrieb" durch Betriebe, die keine Meisterqualifikation besitzen
19.04.2016118 Mal gelesen
Für einen meiner Mandanten bin ich derzeit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund Werbung mit der Bezeichnung "Meisterbetrieb" durch Betriebe, die keine Meisterqualifikation nach § 7 Abs. 1, 1a HandwO besitzen, tätig.

Für einen meiner Mandanten bin ich derzeit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund Werbung mit der Bezeichnung "Meisterbetrieb" durch Betriebe, die keine Meisterqualifikation nach § 7 Abs. 1, 1a HandwO besitzen, tätig. Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht - Eine Einführung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Eine solche Abmahnung zielt in erster Linie darauf ab, gerichtliche Verfahren zu vermeiden und damit nicht unnötig Zeit oder Geld zu investieren.

Worum geht es mit einer Abmahnung?

Eine Abmahnung hat die Geltendmachung verschiedener Ansprüche zur Folge.

Zunächst geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich darauf, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Ein Unterlassungsanspruch kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Zu den Ansprüchen gehört der Erstattungsanspruch. Das bedeutet, dass die angefallenen Kosten dem Abmahner zu ersetzen sind. Daneben bestehen  Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung

Die größte Bedeutung kommt dem erhobenen Unterlassungsanspruch zu. Das gilt einmal aus rechtlichen Gründen, zum anderen auch aus finanziellen Erwägungen. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Die Kosten aus Unterlassungsverfahren können allgemein als hoch bezeichnet werden. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.

Daraus folgt aber auch, dass Unternehmer - die normalerweise längere Zeit in die Zukunft planen möchten - das weitere Vorgehen sorgfältig abwägen müssen.

Es muss nochmals festgehalten werden, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung nicht der Erstattungsanspruch ist. Die Höhe des Anspruchs ist daher zunächst von geringerer Bedeutung.

Reaktion auf eine Abmahnung

Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.

Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Die richtige Antwort ist hier immer auf den Einzelfall zu beziehen und kann nicht allgemein gegeben werden. Bevor eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, müssen unbedingt der Sachverhalt und die Rechtslage umfassend geprüft werden. Dafür sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden. Bei einer Überschreitung von Fristen drohen teure Gerichtsverfahren.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  1.     Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, ohne den Sachverhalt geprüft zu haben
  2.     Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  3.     Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung weg zu werfen
  4.     Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  5.     Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung


Gerne berate ich Sie darüber, wie Sie sich nun verhalten sollten.