Wesen und Zweck der Unterlassungserklärung

Wesen und Zweck der Unterlassungserklärung
23.06.2013452 Mal gelesen
Die zentrale Frage in Abmahnfällen lautet: Soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Wenn ja: Wie soll die Unterlassungserklärung gestaltet werden? Mit diesem Beitrag soll das komplexe Feld des Unterlassungsvertrags beleuchten und damit die anwaltliche Arbeit auf diesem Feld verständlich ma

Problemaufriß

In der Anschauung der Juristen ist die Verletzung eines Urheberrechts, z.B. durch die Bereitstellung eines Musikstücks im Internet, nicht mit der Vornahme der Handlung beendet. Grundsätzlich wird durch eine Rechtsverletzung - ob abgeschlossen oder nicht - eine Wiederholungsgefahr geschaffen. Diese Wiederholungsgefahr lebt fort und berechtigt den Rechtsinhaber zur Klage, solange der Verletzer nicht geeignete juristische Maßnahmen ergreift, um sie zu beseitigen.

Die Unterlassungserklärung (auch "Unterwerfungserklärung" genannt) zielt auf die Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Sie ist, wie der Gesetzgeber in  § 97a UrhG betont, ein Mittel der Streitbeilegung: Durch sie soll dem Unterlassungsanspruch des Urhebers Genüge getan und eine weitere Eskalation des Streits in einem kostspieligen Gerichtsverfahren vermieden werden.

In den typischen Konstellationen ist die Unterlassungserklärung alternativlos. Nur durch sie kann also die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Maßnahmen, die in den Augen der abgemahnten Laien ausreichend erscheinen mögen, wie z.B. ein nicht den Formanforderungen des Unterlassungsvertrags genügendes Versprechen, die Abmeldung des Anschlusses, der Verweis auf einen anderen Schädiger, reichen nach Sichtweise der Gerichte regelmäßig nicht aus, um das Unterlassungsbegehren des Urhebers zu befriedigen.

Elemente der Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung ist nicht, wie häufig auch von Juristen angenommen wird, eine einseitige Erklärung. Sie ist vielmehr eine Erklärung, die zum Abschluß eines Vertrags führen soll ("Unterlassungsvertrag"). Auf das Mindeste beschränkt, besteht der Unterlassungsvertrag in (1) einer klar formulierten Unterlassungsverpflichtung und (2) einem Vertragsstrafeversprechen, das diese Unterlassungsverpflichtung sichern soll.

a) Unterlassungsverpflichtung

Die Unterlassungsverpflichtung legt fest, welche Handlungen der Schuldner zukünftig zu unterlassen hat. Sie lautet z.B.

"X verpflichtet sich gegenüber Y dazu, es zu unterlassen, das Album A"  im Internet zum Download bereitzustellen."

(Beispiel 1: Beschränkung auf konkrete Verletzungsform)

Inhalt und Umfang der Unterlassungsverpflichtung orientieren sich an der ursprünglichen Rechtsverletzung, von der die Wiederholungsgefahr herrührt: Grundsätzlich reicht es also zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr aus, die Unterlassungsverpflichtung auf die konkrete Verletzungsform, beispielsweise also das verletzte Werk und die konkrete Art der Verwertung, zu beschränken.

Diese Form der Unterwerfung erscheint für den Abgemahnten in rechtlicher Hinsicht günstig, weil sie den Umfang seiner Unterlassungsverpflichtung und somit die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Vertragsstrafeforderungen minimiert.

Gleichwohl kann es in besonders gelagerten Einzelfällen ratsam sein, die Unterlassungsverpflichtung über das nötige Maß hinaus auszudehnen, also z.B. eine der folgenden Gestaltungsformen zu wählen:

"verpflichtet sich dazu, es zu unterlassen, Werke des Künstlers Y" im Internet zum Download bereitzustellen"

(Beispiel 2: Ausdehnung auf andere Werke des Künstlers)

"verpflichtet sich dazu, es zu unterlassen, Tonträger, an denen das Tonträgerunternehmen Z die ausschließlichen Verwertungsrechte hat, im Internet zum Download bereitzustellen"

(Beispiel 3: Ausdehnung auf das Gesamtrepertoire des Musikunternehmens)

"verpflichtet sich dazu, es zu unterlassen, Werke des Künstlers Y ohne dessen Einwilligung zu verwerten"

(Beispiel 4: Ausdehnung auf andere Verwertungsformen, z.B. auf das Aufführungsrecht).

Der Vorteil einer solchen bewussten Verpflichtung über das rechtlich Geschuldete hinaus besteht darin, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur für das konkret abgemahnte Werk und die konkret mit Abmahnung beanstandete Verwertungshandlung, sondern auch für andere Werke und Arten der Verwertung beseitigt wird. Soweit diese Handlungen durch den potentiellen Schädiger vorgenommen wurden, muss er nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung für sie nicht mehr abgemahnt und zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dies kann in Einzelfällen eine erhebliche Kostenersparnis bedeuten.

Die Erweiterung des Unterlassungsversprechens bringt aber auch  Nachteile mit sich: Auch wenn dies im Ergebnis kaum überzeugen kann, gingen Gerichte teilweise davon aus, dass auf das Repertoire einer Verwertungsgesellschaft erstreckte Unterlassungserklärungen unwirksam, da zu unbestimmt seien. Erweise sich die  weiter gefasste Unterlassungserklärung aber als rechtsbeständig, so wird durch sie das Risiko einer späteren Inanspruchnahme auf Vertragsstrafe beträchtlich erhöht. Im Vergleich zu Beispiel 1, der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform, liegt das Risiko einer Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle der Unterlassungserklärung für das Gesamtrepertoire (Beispiel 3) bei großen Gesellschaften um mehr als ein Tausendfaches höher. In der täglichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass dieser gewaltige Unterschied kaum oder gar nicht wahrgenommen wird.

Vertragsstrafeversprechen

Die Unterlassungserklärung kann ihre Bestimmung, den Streit zwischen den Parteien zu befrieden, nur dann erfüllen, wenn sie mit einer ausreichenden Vertragsstrafe gesichert ist. Üblich ist es, die Vertragsstrafe auf einen festen Betrag festzulegen. Dieser Betrag liegt gewöhnlich bei knapp über der für die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 23 Nr. 1 GVG maßgeblichen Summe von 5.000 €, so dass die in der Praxis üblichsten Gestaltungsformen lauten:

"[verpflichtet sich,] für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.001 € zu zahlen"

oder

"[verpflichtet sich,] für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100 € zu zahlen"

Der Nachteil eines solchen Vertragsstrafeversprechens besteht darin, dass selbst bei Verstößen, die nur geringste Auswirkungen besitzen und die nur mit leichter Fahrlässigkeit begangen werden, der volle Betrag von über 5.000 € zu zahlen ist, sofern das Gericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabzusetzen.

In Anbetracht der Risiken des starren Vertragsstrafeversprechens entscheidet sich die Mehrzahl der Abgemahnten dazu, ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. Hamburger Brauch abzugeben, das üblicherweise folgender Form entspricht:

"[verpflichtet sich,] für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Streitfall vom zuständigen Gericht in der Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen."

Der Vorteil des Strafgedinges nach Hamburger Brauch besteht darin, dass in minderschweren Fällen die Unterlassungserklärung erwartungsgemäß unter dem Orientierungsbetrag von 5.000 € bleibt. Diesem Vorteil steht der logische Nachteil gegenüber, dass im Falle einer überdurchschnittlich schweren Zuwiderhandlung, z.B. also einer Verbreitung über einen längeren Zeitraum hinweg, Vertragsstrafen über 5.000 € drohen.

Diesem Problem kann nur teilweise durch die betragsmäßige Begrenzung des Strafversprechens entgegengearbeitet werden (sog. Neues Hamburger Modell), da durch eine solches Vertragsstrafeversprechen in der Regel nur dann die Wiederholungsgefahr gebannt wird, wenn der angegebene Höchstbetrag deutlich über dem Betrag liegt, der für ein starres Vertragsstrafeversprechen gefordert wird.

Vertraglicher Charakter des Unterlassungsversprechens

Soll das Vertragsstrafeversprechen unter das übliche Maß gedrückt werden, ohne die rechtliche Wirkung der Unterlassungserklärung zu gefährden, so empfiehlt es sich, mit der Gegenseite ein möglichst folgenarmes Vertragsstrafversprechen anwaltlich auszuhandeln. Dies ist in der Praxis regelmäßig möglich.

An dieser Stelle kommt ist nochmals zu betonen, was unter dem Druck einer Abmahnung und angesichts der kurzen Reaktionszeit häufig vergessen wird: Die Unterlassungserklärung ist ein Willensakt, der zum Zustandekommen eines Vertrags führen soll. Da ein Vertrag nur mit Einverständnis beider Parteien zustande kommt, ist der Abgemahnte auf das Einverständnis der Gegenseite angewiesen.

Dieses Einverständnis ist vorauszusetzen, wenn der Schuldner die vom Gläubiger vorgeschlagene Unterlassungserklärung annimmt. Weicht er - wie üblich - von dem Vorschlag des Gläubigers ab, so muss der Gläubiger die Erklärung nur dann akzeptieren, wenn die Unterlassungserklärung den objektiv geltenden oder zwischen den Parteien vereinbarten Mindestanforderungen genügt. Die Erklärung der Annahme kann in diesem Fall verzichtbar sein bzw. erst später, z.B. nach der Feststellung eines Verstoßes erfolgen, da das Angebot des Schuldners insoweit unbefristet gilt. Der Weg zur Klage ist dem Gläubiger bei einer solchen Mindest-Unterlassungserklärung abgeschnitten.

Gefährlich wird es aber, wenn der Abgemahnte unter den objektiven Standards bleibt. In diesem Fall beseitigt die Unterlassungserklärung nicht die Wiederholungsgefahr, der Unterlassungsanspruch besteht also ungehindert fort und kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Formerfordernisse

Nicht anders verhält es sich, wenn das Unterlassungsversprechen nicht in geeigneter Form abgegeben wird. Bei dem Unterlassungsversprechen handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis, das - vgl §§ 780, 781 BGB - zwingend in schriftlicher Form abgegeben werden muss. Die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform sind hoch: Nach § 125 BGB ist der Unterlassungsvertrag immer dann nichtig, wenn und so lange dem Gläubiger die Unterlassungserklärung nicht im Original vorliegt.

Beläßt es der Schuldner also bei einer Unterwerfung per e-mail oder per Fax und versäumt er es, das Original zuverlässig zu übermitteln, so entfaltet seine Erklärung keine Wirkung. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, der Unterlassungsanspruch kann eingeklagt werden.

Fazit: Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen

Auch wenn dieser Beitrag nur das Wesentliche zum Thema Unterlassungserklärung zusammenträgt, sollte aus ihm deutlich werden, dass hier - wie auch sonst in der Juristerei - der Teufel im Detail liegt. Geringfügige Missverständnisse oder Fehler drohen erhebliche, nicht mehr korrigierbare Folgen nach sich zu ziehen. Aus diesem Grunde sehen wir die Abgabe sogenannter modifizierter Unterlassungserklärung kritisch: Solchen Pauschallösungen fehlt genau das, was die anwaltliche Begleitung im Unterlassungsanspruch ausmacht: Eine individuelle, fallbezogene Beratung im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung und die Erzielung eines optimalen Verhandlungsergebnisses mit der Gegenseite. Nur durch diese beiden Schritte anwaltlicher Arbeit kann sichergestellt werden, dass die Unterlassungserklärung keine oder möglichst milde Konsequenzen nach sich zieht.