Werkvertrag und Verjährungshemmung durch Verhandlungen:

Bauverordnung Immobilien
28.03.20084827 Mal gelesen

Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB regelmäßig in der dreijährigen Frist des § 195 BGB.

Handelt es sich um ein Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, so verjähren die Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren.

Besteht das Werk in einer baulichen Anlage oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsarbeiten hierfür, so gilt sogar eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Da in diesem Zusammenhang ggf. komplexe Maschinenanlagen und Bauvorhaben in Rede stehen, bei denen Mängel auch noch erheblicheZeit nach ihrer Fertigung bzw. Errichtung auftreten können und die Mängelursache häufig streitig ist, kommt einer Hemmung des Ablaufs der Verjährung erhebliche praktische Bedeutung zu.

So sieht § 203 BGB mit einer Hemmung der Verjährung durch "Verhandlungen" vor, was gem. § 209 BGB bewirkt, dass die Frist eingehalten wird, bis die "Verhandlungen" zu einem Ende gekommen sind.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem Urteil vom 30.10. 2007 (X ZR 101/06) diese Regelung bestellerfreundlich dahingehend ausgelegt, dass "die Befassung des Werkunternehmers mit der Mangelerscheinung ausreicht". Der Begriff der "Verhandlungen" ist danach "weit auszulegen".

So haben die Senatsmitglieder des obersten Zivilgerichts dem Besteller zugestanden, dass dieser "sich darauf beschränken kann, die Symptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen".

"Der Besteller braucht ihm (dem Werkunternehmer) nur die Symptome, die objektiv eine Fehlfunktion des Werks darstellen, zu berichten und die Erwartung auszudrücken, dass der Werkunternehmer sich damit befassen wird". Erweckt alsdann der Unternehmer bei dem Besteller den "Eindruck, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern", so sind "Verhandlungen" im Sinne des § 203 BGB gegeben.

Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung sogar noch weiter gegangen.

Selbst wenn der Besteller "irrtümlich", etwa mangels Fachwissens annimmt, "dass es sich gar nicht um einen Mangel, sondern lediglich um einen Bedienungsfehler handele", so reicht es aus, "dass er auf eine objektive Funktionsstörung hinweist"und der Unternehmer sich damit befasst, um "Verhandlungen"im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung anzunehmen.

Die Richter haben ausdrücklich bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Ermittlung des Mangels unter seiner Ursachen nicht bei dem Besteller, vielmehr auf Seiten des Werkunternehmers liegt.

Die Verjährung wird bei "Verhandlungen"in dem beschriebenen Sinne "solange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert", wobei insoweit die Darlegungs- und Nachweispflicht ebenfalls bei dem Unternehmer liegt

Die Senatsmitglieder haben eine solche Beendigung der Verjährungshemmung, das heißt die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen nicht in einer bloßen "Bedienungsempfehlung"und auch nicht in "Ratschlägen", ja sogar "nicht einmal in der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten" gesehen.

Es stelle, so der Bundesgerichtshof, selbst "keinen Abbruch der Verhandlungen"dar, "wenn der Werkunternehmer bei seinen Nachbesserungsversuchen ausdrücklich erklärt, eine Rechtspflicht dazu nicht anzuerkennen und nur aus Gefälligkeit zu handeln". Anders ist dies nur, wenn der Besteller die Verhandlungen "einschlafen" lässt.

Nach dem Ende der "Verhandlungen"ist allerdings, worauf die Richter ebenfalls hingewiesen haben, die Regelung des           § 203 Satz 2 BGB zu beachten, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.              Wird vorher Klage erhoben, ist die Verjährung erneut gehemmt.