Werkvertrag: Stundenlohnarbeiten trotz fehlender Rapporte abrechenbar?

Werkvertrag: Stundenlohnarbeiten trotz fehlender Rapporte abrechenbar?
23.12.20131612 Mal gelesen
Ist die vertraglich vereinbarte Vorlage von Stundenzetteln unterblieben, können vereinbarte Stundenlohnarbeiten trotzdem mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Allerdings muss die Schlussrechnung dann alle Angaben enthalten, „die in den Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen".

OLG Düsseldorf v. 9.8.2013 - 22 U 161/12

Ist die vertraglich vereinbarte Vorlage von Stundenzetteln (so genannte Rapporte, auch: Tagelohnzettel) unterblieben, können vereinbarte Stundenlohnarbeiten trotzdem mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Allerdings muss die Schlussrechnung dann alle Angaben enthalten, "die in den Rapporten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen". Dies entschied kürzlich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 9.8.2013 - 22 U 161/12) unter Verweis auf eine ältere Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 30.9.1999 - 15 U 48/99).

Bei Bauwerkverträgen wird häufig neben der Abrechnung nach Einheitspreisen für bestimmte Mengen und Massen ein Stundenverrechnungssatz für bestimmte Arbeiten vereinbart. Damit die abzurechnenden Stundenarbeiten kontrollierbar und nachvollziehbar bleiben, wird üblicherweise die Vorlage von Rapporten vereinbart, die dem Auftraggeber in den vertraglich geregelten Fristen oder nach § 15 Abs. 3 VOB/B mindestens wöchentlich einzureichen sind. Unterbleibt die Vorlage von Stundenzetteln, entfällt nicht automatisch die Vergütung - der Werkunternehmer kann trotzdem die Bezahlung seiner Stundenarbeiten verlangen. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer möglichst genau darlegt, an welchem Tag in welchem Zeitraum welche konkreten Arbeiten ausgeführt wurden und ggf. welches Material eingesetzt wurde. Wenn für Meister, Gesellen, Gehilfen usw. unterschiedliche Verrechnungssätze vereinbart sind, ist auch anzugeben, wer die Arbeiten erledigt hat. Der Unternehmer ist für seine Angaben beweisbelastet, d.h. die Angaben sollten zumindest mit Zeugen belegbar sein. Sind die Leistungen belegt, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, welchen zeitlichen Aufwand die Arbeiten erfordert haben, und den Werklohn nach § 287 ZPO schätzen.

Ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in den Vertrag einbezogen, eröffnet § 15 Abs. 5 VOB/B den Parteien die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung: Wurden die Stundenzettel nicht zeitnah vorgelegt und besteht deshalb Streit über den Umfang der Stundenlohnarbeiten, kann der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Vergütung verlangen. Für die nachweisbaren Leistungen ist dann eine ortsübliche Vergütung zu vereinbaren oder, da ein ortsüblicher vielfach nicht feststellbar sein wird, eine Vergütung aus den Aufwendungen des Bauunternehmers, den allgemeinen Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK), einem angemessenen Zuschlag für Wagnis- und Gewinn und der Mehrwertsteuer zu bilden. Weigert sich aber der Auftraggeber eine Vergütung für behauptete Stundenarbeiten zu zahlen, kann der Unternehmer sich nicht auf § 15 Abs. 5 VOB/B berufen und keine Vereinbarung über die Vergütung verlangen, so das OLG Düsseldorf. Er kann nur die Stundenvergütung verlangen, die er auch konkret und genau darlegen und beweisen kann.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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