Werbung per Email oder SMS - Was ist eigentlich noch erlaubt? Unwirksame Opt-out Erklärung

Internet, IT und Telekommunikation
09.09.20082476 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2008 (Az. VIII ZR 348/06) eine Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie E-Mails und SMS betrifft. Die u. a. vom BGH zu beurteilende Einwilligungsklausel lautete folgendermaßen:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten ... für an mich gerichtete Werbung per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der xy GmbH zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...

O     Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."

Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E-Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung nach Auffassung der Richter nicht zu beanstanden.

Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail oder SMS bezieht, da sich der Kunde hier nur durch eine sog. "Opt-out"-Erklärung von einer Werbezusendung ausnehmen kann. Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung (Opt-in) ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG). Nach deiser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt.

Nach Auffassung des BGH sind Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit der eG Richtlinie nicht vereinbar. Das Gesetz verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird, mittels einer sogenannten "Opt-in"-Erklärung.