Werbung gegenüber Unfallopfern: Verboten nach § 4 Nr. 2 UWG
Nach dem Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG ist die Ausnutzung einer Zwangslage zum Zwecke der Geschäftsanbahnung oder zum Zwecke des Geschäftsabschlusses lauterkeitsrechtlich verboten. Unter einer solchen Zwangslage ist auch eine solche psychischer Natur zu verstehen.
Ein Klassiker der Unlauterkeit im Geschäftsverkehr ist daher die Werbung gegenüber von Unfallopfern am Unfallort und im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zum Unfallgeschehen.
In der Praxis kommt derartiges etwa vor, indem den betreffenden Unfallopfern in der besagten Situation das Abschleppen des Unfallwagens, die Reparatur desselben oder auch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges offeriert wird.
Einem solchen Geschäftsgebahren schiebt die Lauterkeitsrechtssprechung seit jeher konsequent einen Riegel vor, indem Sie einschlägige Unterlassungsgebote tenoriert.
Verbotsgrund ist der Umstand, dass die unfallbedingte Ausnahmesituation zu einer drastischen Einschränkung des Urteils- und Kritikvermögens des in einer solchen Situation zu Wettbewerbszwecken angesprochenen Verbraucher führt.
Dieser befindet sich insoweit in einer seine freie, unvoreingenommene und kritische Willensbildung nahezu ausschließenden mentalen Verfassung, sodass der lauterkeitsrechtliche Leitgedanke des Verbraucherschutzes eine Unterbindung solcher Geschäftspraktiken zwingend gebietet.
Auch unter dem Aspekt des sozialverträglichen Wettbewerbs ist eine solche juristische Wertung zielführend: Wenn solche Methoden für zulässig befunden würden, dann würden sie eine sprunghafte Weiterverbreitung finden, sodass man alsbald in keiner Situation mehr sicher vor geschäftsmäßiger Überrumpelung und Ausnutzung mehr wäre.
Sinn des Lauterkeitsrechts ist es auch diesbezüglich, rechtssoziologisch das Verhalten der Marktteilnehmer dahin gehend zu steuern, dass letzte menschliche Bastionen vor einer Kommerzialisierung verschont bleiben. Nach dem Dafürhalten des Verfassers ein durchwegs wünschenswertes Unterfangen.
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