Werbung gegenüber Unfallopfern: Verboten nach § 4 Nr. 2 UWG

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 11.01.2010 - 495 mal gelesen.
Der Beitrag befasst sich mit der Werbung gegenüber Unfallopfern im Nachgang zum Unfallgeschehen am Unfallort, die nach dem § 4 Nr. 2 UWG vervoten ist. In der Praxis trifft man eine solche Werebemethode etwa in Betreff zu Abschlepp-, Reperatur- oder auch Mietwagenangeboten an. Verbotsgrund ist die sich aus der persönlichen Ausnahmesituation ergebende verminderte Beurteilungs- und Kritikfähigkeit des Verbrauchers.
  1. Nach dem Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG ist die Ausnutzung einer Zwangslage zum Zwecke der Geschäftsanbahnung oder zum Zwecke des Geschäftsabschlusses lauterkeitsrechtlich verboten. Unter einer solchen Zwangslage ist auch eine solche psychischer Natur zu verste­hen.

  2. Ein Klassiker der Unlauterkeit im Geschäftsverkehr ist daher die Werbung gegenüber von Un­fallopfern am Unfallort und im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zum Unfallgeschehen.

  3. In der Praxis kommt derartiges etwa vor, indem den betreffenden Unfallopfern in der besagten Situation das Abschleppen des Unfallwagens, die Reparatur desselben oder auch die Anmie­tung eines Ersatzfahrzeuges offeriert wird.

  4. Einem solchen Geschäftsgebahren schiebt die Lauterkeitsrechtssprechung seit jeher konse­quent einen Riegel vor, indem Sie einschlägige Unterlassungsgebote tenoriert.

  5. Verbotsgrund ist der Umstand, dass die unfallbedingte Ausnahmesituation zu einer drasti­schen Einschränkung des Urteils- und Kritikvermögens des in einer solchen Situation zu Wettbewerbszwecken angesprochenen Verbraucher führt.

  6. Dieser befindet sich insoweit in einer seine freie, unvoreingenommene und kritische Willensbil­dung nahezu ausschließenden mentalen Verfassung, sodass der lauterkeitsrechtliche Leitgedanke des Verbraucherschutzes eine Unterbindung solcher Ge­schäftspraktiken zwingend gebietet.

  7. Auch unter dem Aspekt des sozialverträglichen Wettbewerbs ist eine solche juristische Wer­tung zielführend: Wenn solche Methoden für zulässig befunden würden, dann würden sie eine sprunghafte Weiterverbreitung finden, sodass man alsbald in keiner Situation mehr sicher vor geschäftsmäßiger Überrumpelung und Ausnutzung mehr wäre.

  8. Sinn des Lauterkeitsrechts ist es auch diesbezüglich, rechtssoziologisch das Verhalten der Marktteilnehmer dahin gehend zu steuern, dass letzte menschliche Bastionen vor einer Kom­merzialisierung verschont bleiben. Nach dem Dafürhalten des Verfassers ein durchwegs wün­schenswertes Unterfangen.

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