Werbung für Schönheitsoperation auf Website eines Arztes mit Vorher-Nachher-Bildern ist wettbewerbswidrig.

Werbung für Schönheitsoperation auf Website eines Arztes mit Vorher-Nachher-Bildern ist wettbewerbswidrig.
18.03.2017344 Mal gelesen
OLG Koblenz: Erfordernis der Registrierung ändert nichts an der Wettbewerbswidrigkeit

Werbung für Schönheitsoperation auf Website eines Arztes mit Vorher-Nachher-Bildern ist wettbewerbswidrig.

Dies hat das OLG Koblenz durch Urteil vom 08.06.2016 (9 U 1362/15) entschieden.

Folgendes war passiert:

Die beklagte Klinik für Schönheitsoperationen hatte auf ihrer Website mit sog. Vorher-Nachher-Bildern von Patientinnen für Schönheitsoperation  geworben. Die Bilder konnten nur nach vorheriger Registrierung angesehen werden.

Auf die vom einem Verbraucherverband nach erfolgloser Abmahnung erhobene Klage wurde die Beklagte in erster Instanz zur Unterlassung verurteilt.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf der Website eines Arztes verstoße gegen das gesetzliche Verbot, durch vergleichende Darstellungen vor und nach einem Eingriff für Schönheitsoperationen zu werben, so das OLG. Durch die hier in Rede stehende Verbotsnorm wolle der Gesetzgeber die Verbraucher vor überflüssigen Operationen und damit einhergehenden Gesundheitsrisiken schützen.

Das Erfordernis einer Registrierung oder die den Bildern vorgeschaltenen Hinweise änderten nichts daran, dass es sich bei diesen Bildern um Werbung handele. Die Bilder seien jedermann zugänglich, der sich registriert habe. Die Hinweise seien aufgrund der gewählten kleinen Schriftgröße kaum leserlich.

Der Kläger war daher zur Abmahnung berechtigt. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch, da die Beklagte die berechtigte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe.

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