Wer zahlt für Schäden beim Abschleppen?

Autounfall Verkehrsunfall
25.06.20151832 Mal gelesen
Ist ein Abschleppunternehmen von der Stadt oder Gemeinde beauftragt, sind Schadenersatzansprüche wegen Beschädigungen des Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs an die Stadt/Gemeinde, nicht jedoch gegen das Abschleppunternehmen zu richten.

Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs und wird dieses durch den Abschleppvorgang beschädigt, ist ein Schadenersatzanspruch nicht gegen das Abschleppunternehmen, sondern gegen die beauftragende Gemeinde oder Stadt aus Amtshaftung bzw. einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend zu machen.

Dies ist einem Urteil des BGH vom 18.02.2014 - VI ZR 383/12 zu entnehmen.

Der Kläger machte vor Gericht einen Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 3.300,00 EUR gegen ein Abschleppunternehmen mit der Begründung geltend, im Rahmen des Abschleppens seines rechtswidrig geparkten Fahrzeuges sei dieses durch den Mitarbeiter des Unternehmens beschädigt worden.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das beklagte Abschleppunternehmen, so das Berufungsgericht, sei für etwaige Schäden nicht haftbar, da es in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe und sich somit die Haftung auf die Stadt verlagert habe, die das Unternehmen beauftragt hatte. Der zwischen der Stadt und dem Abschleppunternehmen geschlossene Vertrag entfalte auch keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Der BGH stimmte dieser Darlegung und wies die zugelassene Revision des Klägers zurück. Die Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten des Abschleppunternehmens treffe allein die beauftragende Stadt. Denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.

Zutreffend sei auch die Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Vertrag zwischen Stadt und Abschleppunternehmen kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Dritte schutzbedürftig sei, weil ihm keine eigenen gleichwertigen Ansprüche zustünden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Der Kläger könne aus eigenem Recht gegen die Stadt einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung wie auch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend machen. Der Verwaltungsträger hafte dabei für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen -, wobei im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden ihm obliege.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.