Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
24.05.2013500 Mal gelesen
Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich mit Gerichtskosten verbunden. Bei anwaltlicher Vertretung kommen noch Anwaltsgebühren hinzu. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick verschaffen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch das Arbeitsrecht abdeckt, wird durch die Versicherung freigestellt. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung mindestens 3 Monate vor Zugang der Kündigung abgeschlossen wurde. Hat der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist allenfalls die Selbstbeteiligung zu zahlen.

Wem wenig Geld zur Verfügung steht, kann bei dem zuständigen Gericht Prozesskostenbeihilfe beantragen. Ist der Arbeitnehmer anwaltlich vertreten, kann dies durch den Anwalt vorgenommen werden. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten. Als Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens kommt ferner die Beiordnung eines Anwalts nach § 11a ArbGG in Betracht.

Werden die Kosten nicht von dritter Seite übernommen, muss der Arbeitnehmer die Kosten selbst tragen. Beachten Sie: Auch wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, werden die Anwaltskosten nicht von der unterlegenden Partei erstattet (vgl. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Lediglich die Gerichtskosten werden von der unterlegenen Partei getragen. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem sog. Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage entspricht der Streitwert dem dreifachen Betrag des regelmäßigen Bruttoeinkommens

Hier können Sie die Kosten einer Kündigungsschutzklage kalkulieren.

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