Wer in einer Erziehungsstelle Kinder betreut ist auch dann kein Arbeitnehmer, wenn er einen „Arbeitsvertrag“ abgeschlossen hat

Wer in einer Erziehungsstelle Kinder betreut ist auch dann kein Arbeitnehmer, wenn er einen „Arbeitsvertrag“ abgeschlossen hat
29.05.20133381 Mal gelesen
Trotz Abschluss eines „Arbeitsvertrages" stellt ein Vertragsverhältnis nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kein Arbeitsverhältnis dar, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einer „Erziehungsstelle“ erfolgt.

Ein verheirateter 1955 geborener Sozialpädagoge streitet sich mit einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts. Mit ihr schloss er eine als "Dienstvertrag" überschriebene Vereinbarung, nach der er als pädagogischer Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34,65 Stunden in den Dienst der KL eintrete. Das Dienstverhältnis war für die Zeit der Unterbringung der Kinder E und V in der  "Erziehungsstelle" befristet.

Nach dem Auszug der Kinder aus der Erziehungsstelle sollte das Arbeitsverhältnis im folgenden Monat enden. Der Sozialpädagoge könne dann in anderen Einrichtungen der KL tätig sein. Als Vergütung wurde ein an die Vergütung des öffentlichen Dienstes angelehntes Entgelt vereinbart. Sie betrug zirka 3492 € brutto.

Die Betreuung der Kinder erfolgte in der Erziehungsstelle des Sozialpädagogen, das heißt in dessen Familie und Haushalt. Außerhalb der Zeit, in der die beiden Kinder sich im Kindergarten oder in der Grundschule aufhielten, oblag ihm die Betreuung. Regelmäßige Arbeitszeiten bestanden nicht. In Zeiten, in denen der Sozialpädagoge erkrankt war, stellte seine Ehefrau die Versorgung der Kinder in der Erziehungsstelle sicher. Die Kinder nahmen an den Urlaubsfahrten des Sozialpädagogen teil.

Nachdem das Kreisjugendamt der KL mitteilte, dass die Betreuung der Kinder in der Erziehungsstelle beim Sozialpädagogen unzureichend sei, das Kreisjugendamt gehe von mangelhafter emotionaler Zuwendung und keiner erfolgreichen Kooperation mit Erziehungsinstitutionen aus, entschied sich der KL. im Juli 2008, die Kinder aus der Erziehungsstelle des Sozialpädagogen herauszunehmen. Durch die Befristung wäre nach dem Dienstvertrag das Arbeitsverhältnis nunmehr zum 31. August 2008 beendet.

Der Sozialpädagoge meint, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, denn ein sachlicher Grund für die Befristung  des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Bei der Betreuungsform der Erziehungsstelle habe es sich um ein Regelangebot der KL gehandelt. Jedenfalls habe die KL den Eintritt der auflösenden Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt. Sie habe die gegen ihn von dritter Seite hervorgebrachten Vorwürfe ungeprüft zum Anlass genommen, die beiden Pflegekinder aus seiner Obhut zu nehmen.

Der Sozialpädagoge erhob daher Entfristungsklage.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Sachverhalt sei nicht am Maßstab des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge zu prüfen, denn es habe zwischen den Parteien überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestanden.

Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeige sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege. Selbstständig sei dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne.  Die Anwendung dieser Grundsätze führe nicht dazu, dass das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen sei.

Allerdings haben die Parteien im Vertrag das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Die Beschreibung  als Arbeitsverhältnis ergebe sich insbesondere durch die Verweisung auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der arbeitsrechtlichen Kommission der Landeskirche und Diakonie Württemberg und der Gehaltseinstufung des Klägers.

Trotz der Charakterisierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis liege ein solches nicht vor, denn der Sozialpädagoge habe seine Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation, sondern in der von ihm selbständig betriebenen Erziehungsstelle erbracht. Entgegen den arbeitsvertraglichen Regelungen hatten die Parteien zu keinem Zeitpunkt eine regelmäßige Arbeitszeit  beabsichtigt. Die im Vertrag angegebene wöchentliche Arbeitszeit von 34,65 Stunden sei für die Umsetzung des Vertragsverhältnisses ohne Bedeutung gewesen. Die KL hatte auch keine Möglichkeit eine Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen, denn die Betreuungsform der Erziehungsstelle beinhaltet die übertragene Betreuung an sämtlichen Wochentagen, selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen ohne "freie Tage" des Sozialpädagogen.

Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände mache deutlich, dass der Sozialpädagoge die in dem Vertrag geforderte Dienstleistung der Betreuung und Erziehung der beiden Pflegekinder in seiner Erziehungsstelle selbständig erbracht hat. Er war nicht Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer.

Dieses freie Dienstverhältnis ist zum 31. August wirksam beendet worden

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01. 2012; 3 Sa 47/09

Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009; 12 Ca 1551/08)

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