Wer hat ab wann einen Anspruch auf welches Arbeitszeugnis?

Arbeit Betrieb
16.01.201613114 Mal gelesen
Gemäß § 109 GewO, der auf sämtliche Arbeitnehmer Anwendung findet, ist ein Zeugnis nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers schriftlich zu erstellen.

A) Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Gemäß § 109 GewO, der auf sämtliche Arbeitnehmer Anwendung findet, ist ein Zeugnis nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers schriftlich zu erstellen. Dabei sind mindestens Angaben hinsichtlich Art und Dauer der Tätigkeit anzugeben. Insofern ist dann von einem einfachen Zeugnis die Rede. Einfache Arbeitszeugnisse werden in der Regel bei sehr kurzen Beschäftigungszeiträumen oder bei einfachen gewerblichen Tätigkeiten ausgestellt, da der Arbeitgeber hier kaum Möglichkeiten hat, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu bewerten.

Grundsätzlich besteht jedoch ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das neben der Art und Dauer der Beschäftigung auch Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beinhaltet. Bei sehr gut ausgebildeten Arbeitnehmern wird darüber hinaus auch bei sehr kurzer Anstellung in der Regel ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, da der neue Arbeitgeber insoweit ein qualifiziertes Zeugnis schlicht erwartet. Gleichwohl ist in dieser Konstellation zu berücksichtigen, dass Zeiträume bis zu drei Monaten kaum bewertbar sind und der Arbeitgeber sich lediglich unter dem Vorbehalt der Erwähnung des zu kurzen Beurteilungszeitraums auf die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses einlassen wird. Pauschal kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht auf die Kürze der Einsatzzeit berufen und so generell den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis verweigern. Auch bei einer nur sehr kurzen Beschäftigungszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1485/00).

Der Zeugnisanspruch ist grundsätzlich in schriftlicher oder mündlicher Form vom Arbeitnehmer selbst geltend zu machen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss das Zeugnis beim Arbeitgeber anfordern. Weiterhin hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, auch nach der Erstellung eines einfachen Zeugnisses darüber hinaus ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Dies soll nach der Rechtsprechung auch in umgekehrter Reihenfolge möglich sein.

B) Zwischenzeugnis und Endzeugnis

Ein Zwischenzeugnis wird dem Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung erteilt und dient regelmäßig dazu, eine Zwischenbilanz zu ziehen bzw. bestimmte Abschnitte in der Mitarbeiterentwicklung festzuhalten. Häufig erstellen mittelständische Unternehmen auf Wusch des Arbeitnehmers Zwischenzeugnisse bei Führungskräftewechsel oder Positionswechsel des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens. Bei langjähriger Unternehmenszugehörigkeit kommt es zudem vor, dass für einen Mitarbeiter mehrere Zwischenzeugnisse vorliegen, auf die im jeweils aktuellen Zeugnis dann nur Bezug genommen und lediglich der aktuelle Beschäftigungszeitraum beurteilt wird. Dies ist legitime Praxis und zwingt den Arbeitnehmer im Zweifel, mehrere Zeugnisse von einem Arbeitgeber vorzulegen.

Grundsätzlich müssen für die Anforderung eines Zwischenzeugnisses triftige Gründe vorliegen. Dies können neben den bereits erwähnten Gründen beispielsweise eine geplante längere Arbeitsunterbrechung (sabbatical), Wehr- bzw. Zivildienst sowie Elternzeit oder die Übernahme eines politischen Mandats sein. Zwischenzeugnisse sind im Gegensatz zu Endzeugnissen in der Zeitform Präsens zu verfassen und konservieren für einen gewissen Zeitraum die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Insbesondere dann, wenn ein Endzeugnis keine zwei Jahre nach der Erstellung eines Zwischenzeugnisses erteilt wird, ist der Arbeitgeber im Rahmen der Selbstbindung auf die Beurteilung im Zwischenzeugnis festgelegt. Weicht der Arbeitgeber dennoch von der Beurteilung ab, handelt er im Zweifelsfall rechtsmissbräuchlich (BAG, Urteil v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07).

Endzeugnisse entsprechen vom Aufbau dem des Zwischenzeugnisses, sind jedoch im Präteritum zu erstellen - mit Ausnahme bestimmter Eigenschaften, die dem Arbeitgeber aufgrund seiner Persönlichkeit fortwährend und nicht nur im Rahmen eines bestimmten Tätigkeitszeitraumes anhaften, z. B.:

"Herr XY verfügt über eine hervorragende Auffassungsgabe."

"Herr XY besitzt ausgezeichnete analytische Fähigkeiten."

Außerdem sind Endzeugnisse so aufzubauen, dass das gesamte Arbeitsverhältnis als Einheit chronologisch dargestellt wird. Hier sollte somit nicht ohne weiteres auf bereits erstellte Zwischenzeugnisse verwiesen werden.

C) Freie Mitarbeiter/Freelancer

Kein Zeugnisanspruch hingegen steht freien Mitarbeitern zu, die selbstständig ihre Arbeit verrichten. Ein Anspruch würde voraussetzen, dass dem freien Mitarbeiter konkrete Leistungsanforderungen abverlangt bzw. personenbezogene Vorgaben gemacht werden, die zu erfüllen sind. Allerdings kann das nur in einem wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblichen Abhängigkeitsverhältnis, das zudem geprägt ist durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers, erfolgen. Der freie Mitarbeiter unterliegt gewollt gerade diesen Vorgaben nicht und kann daher auch nicht durch den Arbeitgeber beurteilt werden.

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