Wer demnächst eine vorgezogene Altersrente beziehen könnte, darf bei Sozialplanleistungen benachteiligt werden

Wer demnächst eine vorgezogene Altersrente beziehen könnte, darf bei Sozialplanleistungen benachteiligt werden
09.04.2013247 Mal gelesen
Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen rentennahe Arbeitnehmer benachteiligen. Dies verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, meint das Bundesarbeitsgericht.

Nach einem in einem Betrieb bestehenden Sozialplan berechnet sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhalten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Betriebsangehörigen eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro gezahlt. Er hat den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung gehalten und eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Standardformel verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht folgte ihm nicht. Ein Sozialplan solle die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stehen den Betriebsparteien, also Betriebsrat und Unternehmensleitung, nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei nach dem Recht der Europäischen Union zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei  Arbeitnehmern, die demnächst Altersrente beziehen können, nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie sind nicht gehalten, diesen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das sieht auch das Recht der Europäischen Union nicht vor.

Nach alledem muss der 62-jährige die Kürzung seiner Abfindung hinnehmen.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.3.2013;  1 AZR 813/11;

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011; 6 Sa 613/11)

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