Wer bestimmt über das Umgangsrecht ?

Wer bestimmt über das Umgangsrecht ?
02.10.20141549 Mal gelesen
„Wann Du unser Kind siehst, bestimme ich allein.“

Nicht selten fällt dieser Satz so oder so ähnlich nach einer Trennung. Oft fühlt sich der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt, der Willkür des anderen Elternteils ausgesetzt. Faktisch ist es auch leider manchmal so, dass der eine Elternteil den Umgang bestimmt wie es ihm passt, ob mit oder ohne Rücksicht auf das Wohl des Kindes sei dahingestellt.

 

Das OLG Karlsruhe (18 UF 58/13) hat in seiner Entscheidung vom 13.02.2014 dem "Bestimmer" eine klare Absage erteilt. Demnach überschneiden sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht zwangsläufig, weil das eine während des Umgangs durch das andere ersetzt wird.

 

Das Sorgerecht ermächtigt jedoch dessen Inhaber nicht, den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil näher zu bestimmen, auszugestalten oder gar zu verweigern. Das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts einerseits und das Umgangsrecht andererseits stehen sich als selbständige Rechte gegenüber, die beide im natürlichen Elternrecht wurzeln.

 

Beide Rechte stehen sich dabei gleichwertig gegenüber und schränken sich wechselseitig ein. Über das Umgangsrecht entscheiden im Streitfall einzig und allein die Familiengerichte, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen.

 

Demnach raten wir unseren Mandanten auch, sich auf lange Verhandlungen über das Umgangsrecht, die am Ende eine zunehmenden Entfremdung des Kindes begünstigen, keinesfalls einzulassen und alsbald die Gerichte über die Regelung des ihnen zustehenden und grundrechtlich abgesicherten Umgangsrechts entscheiden zu lassen.