Auskunftsanspruch: Wenn die zur IP-Adressermittlung eingesetzte Software ungeeignet ist, die behauptete Rechtsverletzung zuverlässig zu ermitteln...

Internet, IT und Telekommunikation
16.05.2012330 Mal gelesen
In einem Beschluss erläutert das OLG Köln, dass gar nicht festgestellt werden konnte, dass das zur Erfassung von IP-Adressen eingesetzte Computerprogramm „Observer“ geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln.

Es bestand kein Auskunftsanspruch. In dem Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, 6 W 242/11, lautet der Tenor:

"Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 216/11 - vom 15.9.2011 die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführer zu erteilen."

Weil nicht festgestellt werden konnte, dass von den aufgelisteten IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen worden waren, war die Beschwerde begründet. Dass das zur Erfassung von IP-Adressen eingesetzte Computerprogramm "Observer" geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln, konnte nämlich nicht festgestellt werden.

So hätte die eidesstattliche Versicherung nur die Behauptung enthalten, dass eine Rechtsverletzung mit dem Programm "beweissicher" dokumentiert werden könne und dass die fehlerfreie Funktionswerde des Programms in regelmäßigen Abständen überprüft werden würde. Allerdings hielt das Gericht diese pauschalen Bewertungen nicht für nachvollziehbar. Die Zuverlässigkeit des Programms ließe sich nicht auf der Grundlage der Wahrnehmungen des Zeugen beurteilen. Vielmehr sei hierfür eine Untersuchung der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

Tenor und Gründe des Beschlusses finden Sie hier im Volltext.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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