Wenn der Bauherr kündigt – Schlussrechnung auch ohne Abnahme fällig?

Wenn der Bauherr kündigt – Schlussrechnung auch ohne Abnahme fällig?
28.03.20141763 Mal gelesen
Immer wieder ist in Urteilen und Anwaltsschriftsätzen zu lesen, dass ein Bauwerklohn vor Abnahme der Bauleistung nicht fällig ist. Das ist im Grundsatz richtig, aber kein Grundsatz ist ohne Ausnahme.

OLG Naumburg, Urteil v. 10.10.2013 - 1 U 96/12

In einem langen und ausführlichen Urteil hatte sich das OLG Naumburg mit der Abrechnung eines gekündigten Bauwerkvertrages zu beschäftigen und eine Vielzahl von Rechtsfehlern des erstinstanzlichen Gerichts geradezurücken. Das LG Magdeburg hatte die Klage eines Bauunternehmers auf restlichen Werklohn abgewiesen, weil keine Abnahme des gekündigten Bauvertrages erfolgt sei und die Rechnung auch keine ersparten Aufwendungen auswies.

Eins ist klar: Der Bauherr - wie der Name schon sagt - bleibt auch nach Auftragsvergabe Herr des Baugeschehens. Er hat das Recht, den Bauvertrag jederzeit zu kündigen (so genannte "freie Kündigung"). Außerdem steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Bauwerkvertrages (oder in VOB/B-Sprache: "Entziehung des Auftrags") zu. Die beiden Kündigungsarten führen zu sehr unterschiedlichen Schlussabrechnungen: Nach einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer den gesamten vereinbarten Werklohn verlangen, muss sich aber die durch die Beendigung der Arbeiten ersparten Aufwendungen abziehen lassen. Nach einer außerordentlichen Kündigung dürfen nur die bereits erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Zumeist wird die Abrechnung noch durch Gegenforderungen des kündigenden Auftraggebers geschmälert, z.B. durch seine Ersatzvornahmekosten.

Das Landgericht meinte, nach einer Kündigung müsste die Schlussrechnung in jedem Fall die ersparten Aufwendungen aufweisen. Das ist - doch recht offensichtlich - falsch, was auch das Oberlandesgericht so sah. Denn erstens war die Kündigung, nachdem unstreitige Mängel nach Fristsetzung nicht beseitigt wurden, außerordentlich ausgesprochen worden und zweitens hatte der Bauunternehmer nur die ausgeführten Leistungen abgerechnet.

Klar sollte weiterhin sein, worauf das OLG Naumburg ausdrücklich nochmals hinwies: Die Kündigung eines Bauwerkvertrages entbindet den Bauunternehmer nicht davon, die bislang ausgeführten Leistungen mangelfrei abzuliefern und etwaige Mängel noch zu beseitigen. Auch der Bauherr, der kündigt, kann noch Mangelbeseitigung verlangen. Nur ein Baustellenverbot sollte ein Bauherr nicht aussprechen, weil er dem Bauunternehmer dann die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung nimmt und ggf. seine Mängelrechte verliert.

Fehlerhaft war auch die Ansicht des Landgerichts, die Schlussrechnung sei in jedem Fall erst dann fällig, wenn die Abnahme erklärt worden sei. Im Grundsatz ist es richtig, dass auch nach einer Kündigung die erbrachten Teilleistungen abgenommen werden müssen und die Abnahme Voraussetzung für die Fälligkeit ist. Die Besonderheit vorliegend war jedoch, dass der Auftraggeber die Mängel bereits selbst beseitigt hatte. Er verlangte gar keine Nachbesserung mehr, sondern stattdessen den Ersatz seiner Mangelbeseitigungskosten und darüber hinaus die Minderung der Vergütung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07, MDR 2009, 80) endet das Erfüllungsstadium, wenn statt Nacherfüllung nur noch Ersatzvornahmekosten und Minderung verlangt werden. Es entsteht ein "Abrechnungsverhältnis". Auf eine Abnahme der Bauleistungen (die der Auftraggeber ja bereits selbst nachgebessert hat) kommt es dann nicht mehr an.

Das OLG Naumburg gestand dem Bauunternehmer den Werklohn zu, allerdings um die Gegenforderungen des Auftraggebers gemindert. Ein richtiges und den Vorgaben des BGH entsprechendes Urteil!

Bauherren ist zu raten, nie ohne fachanwaltlichen Rat den Bauvertrag zu kündigen und erst Recht kein Baustellenverbot auszusprechen! Die Abnahme und Abrechnung des gekündigten Bauwerkvertrages gehört zu den schwierigsten Kapiteln des Baurechts und sollten von einem Experten im privaten Baurecht begleitet werden.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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