Wenn das Paket nicht geliefert wird, Teil 2

Kauf und Leasing
29.09.2015283 Mal gelesen
Dies ist der zweiten und letzte Teil des Aufsatzes "Wenn das Paket nicht geliefert wird".

Der erste Teil dieses Aufsatzes befasste sich mit der Frage, ob ein Unternehmer als Käufer von Ware, die er innerhalb Deutschlands im Internet bestellt hat, Ansprüche gegen den Verkäufer hat, wenn der Verkäufer das Paket mit der Ware an das Transportunternehmen übergibt, das Paket den Käufer jedoch entgegen der Auskunft des Transportunternehmens auch nach einem Monat noch nicht erreicht hat, und hatten diese Frage verneint.

In diesem zweiten und letzten Teil soll der Frage nachgegangen werden, ob Ansprüche gegen das Transportunternehmen bestehen.

Die gewerbliche Beförderung eines Paketes stellt einen Frachtvertrag dar, welcher in den §§ 407 HGB geregelt ist. Die dort aufgeführten Regelungen gelten für den gewerblichen Transport innerhalb Deutschlands zu Lande, Wasser oder Luft, § 407 Abs. 3 HGB. Vertragsparteien des Transportvertrages sind der Absender und das Transportunternehmen, Frachtführer genannt. Der Empfänger ist nicht Vertragspartei; solange er die Ware nicht entgegengenommen hat, hat er daher keine Vertragspflichten, jedoch können ihm Rechte aus dem Vertrag zustehen.

Der Empfänger darf das Frachtgut als verloren betrachten, wenn es ihm zwanzig Tage nach Ablauf der Lieferfrist nicht geliefert wurde, § 424 Abs. 1 HGB. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen. Sie können daher das Paket als verloren betrachten.

Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden des Absenders, die durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstehen während der Obhut des Frachtführers oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Diese Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden des Frachtführers, er haftet dem Absender also auch dann,  wenn er für die Beschädigung des Frachtgutes nichts kann, z. B. wenn er unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Schadensbetrag der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 8,33 sog. Sonderziehungsrechte des Rohgewichts (Gewicht mit Verpackung) des verlorenen Frachtguts. Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Währungseinheit, deren Wert jeden Tag neu  festgesetzt wird.

Der Empfänger darf nicht versäumen, die Verjährung seines Anspruchs zu verhindern. Ansprüche aus einem innerhalb Deutschlands durchzuführenden Transportvertrages verjähren innerhalb nur eines Jahres, § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. Diese Jahresfrist beginnt bei Nichtlieferung mit Ablauf des Tages, an dem das Frachtgut hätte geliefert werden müssen, § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB. Die Verjährungsfrist eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch Erklärung gegenüber dem Frachtführer (sog. Haftbarhaltung) bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer den Anspruch ablehnt, § 439 Abs. 3 HGB.

Zwischenergebnis: Da das Paket dem Transportunternehmen übergeben worden ist und Ihnen auch einen Monat nach vorgesehenem Lieferzeitpunkt nicht bei Ihnen nicht abgeliefert wurde, dürfen Sie das Paket als verloren betrachten. Sie können gegen den Frachtführer Schadenersatz wegen Verlust des Paketes geltend machen. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach dem Rohgewicht des Paketes.

Gesamtergebnis: Gegen den Verkäufer der von Ihnen im Internet erworbenen, Ihnen aber nicht gelieferten Ware steht Ihnen kein Anspruch zu.

Gegen das Transportunternehmen können Sie hingegen einen Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach begrenzt sein kann, mit Aussicht auf Erfolg geltend machen.

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