Wem gehört das Familienauto?

Wem gehört das Familienauto?
15.01.20152725 Mal gelesen
Wird das während der Ehe angeschaffte Fahrzeug vorwiegend für Familienzwecke genutzt, ist als Haushaltsgegenstand zu behandeln und gehört beiden Ehepartnern, unabhängig davon, wer in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Im Falle der Trennung und späteren Scheidung herrscht oft Streit nicht nur um die Sorge- und Umgangsrechte bezüglich der gemeinsamen Kinder, sondern auch um des Deutschen liebstes Kind, das Auto. Wem gehört das während der als Zugewinngemeinschaft geführten Ehe angeschaffte Familienfahrzeug, wer kann es nach der Trennung für sich in Anspruch nehmen und behalten. Entscheidend für die Feststellung, wer Eigentümer ist, ist weder die Haltereigenschaft, noch wer in den Fahrzeugpapieren steht. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Haushaltsgegenstand, dann gehört es beiden Ehepartnern. Es wird dann genauso behandelt, wie in der Ehe angeschaffte Möbel oder Küchengeräte. Ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Haushaltsgegenstand handelt, muss am Einzelfall geprüft werden. Haushaltsgegenstände sind Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung bzw. der Familie dienen. Recht eindeutig ist es, wenn es nur ein Fahrzeug in der Familie gibt und dieses in erster Linie für familiäre Zwecke eingesetzt wird wie Urlaubsfahrten, die Kinder zur Schule bringen, einkaufen. Sollte dieses Fahrzeug allein von einem Ehegatten darüber hinaus auch für seinen Arbeitsweg genutzt worden sein, bleibt es trotzdem Haushaltsgegenstand und beiden gehörig, da dessen Fahrten zur Arbeit letztendlich auch Familiezweck sind. Kommt es also zur Trennung wäre dieses Fahrzeug wie andere Haushaltsgegenstände nach den Grundsätzen der Billigkeit, wie es das Gesetz in § 1361a BGB vorsieht, aufzuteilen. Und da im Falle einer streitigen Scheidung die sich trennenden Ehepartner meist gegensätzliche Billigkeitserwägungen hinsichtlich des Fahrzeuges haben, würde letztendlich ein Gericht entscheiden müssen. Dieses wird seine Entscheidung danach ausrichten, wer auf das Fahrzeug mehr angewiesen ist. Wichtig ist auch, dass Familienfahrzeuge, welche Haushaltsgegenstand sind, nicht durch einen Ehepartner allein, ohne Zustimmung des anderen verkauft werden können. Der nichtgefragte Ehepartner kann vom Käufer die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Der Käufer trägt zudem das Risiko, dass er seinen gezahlten Kaufpreis zurück erhält. Bei Erwerb von Haushaltgegenständen muss sich der Käufer vergewissern, ob der nicht am Verkauf beteiligte Ehegatte dem Verkauf zugestimmt hat.

Ist das Fahrzeug, welches während der Ehe angeschafft wurde, nicht als Haushaltsgegenstand einzuordnen, da es in erster Linie nur von einem Ehepartner und kaum für die Familie genutzt wurde, wird dieses Fahrzeug nicht im Rahmen der Hausratsteilung berücksichtigt. Hierbei kann es sich z.B. um Hobbyfahrzeuge wie Oldtimer oder Sportwagen handeln oder Fahrzeuge, die fast ausschließlich von einem Ehepartner für dessen Fahrt zur Arbeit genutzt wurden. Solche Fahrzeuge verbleiben dem, der sie genutzt hat, selbst wenn der andere Ehepartner diesen mit bezahlt haben sollte. Diese Fahrzeuge werden dann im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt.

Die vorstehenden Erläuterungen gelten nur bei der Ehe in Zugewinngemeinschaft, nicht bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.