Weiterbeschäftigung nach Kündigung – Gerichtliche Durchsetzung im Eilverfahren

Weiterbeschäftigung nach Kündigung – Gerichtliche Durchsetzung im Eilverfahren
19.02.2013366 Mal gelesen
Ein Kündigungsschutzprozess kann sich über Monate, teilweise Jahre hinziehen. Der Arbeitnehmer muss diese Zeit ohne Arbeit überbrücken. Eine Möglichkeit hierzu stellt der Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer ordentlichen Kündigung und Widerspruch des Betriebsrates dar.

Betriebsbedingte Kündigung einer Sekretärin - Widerspruch des Betriebsrats

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine 56jährige, bereits seit 10 Jahren im Betrieb beschäftigte Sekretärin wurde gekündigt. Der Arbeitgeber sprach zwei ordentliche, betriebsbedingte Kündigungen auf Ende Juli und auf Ende August 2012 aus. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen. Seiner Ansicht nach habe der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß getroffen. Eine weniger schutzbedürftige Kollegin sei nicht gekündigt worden. Außerdem sei es möglich, die Sekretärin auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.

Weiterbeschäftigungsanspruch im Eilverfahren geltend gemacht

Die Sekretärin wollte die Kündigungen nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig klagte sie in einem gesonderten Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung. Das Eilverfahren hatte zunächst keinen Erfolg. Erst vor dem Landesarbeitsgericht Köln drang sie mit ihrem Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch.

Die Entscheidung

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln verurteilten den Arbeitgeber dazu, die Sekretärin vorläufig bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter zu beschäftigen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahten sie den für das Eilverfahren notwendigen Verfügungsgrund. Ein solcher rechtfertigt die besondere Eile mit der die Gerichte in Eilverfahren vorgehen und muss im Eilverfahren zwingend vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Köln sah diesen Verfügungsgrund im schlichten Zeitablauf: Mit jedem Tag, der verstreiche und an dem die Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werde, gehe ihr ein Teil ihres Anspruchs auf Weiterbeschäftigung verloren. Insoweit bestehe ein Verfügungsgrund.

Gleichzeitig sprachen die Richter der Arbeitnehmerin auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprochen und der betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben, so steht dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Diese Voraussetzungen seien im Fall erfüllt.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.11.2012, 5 SaGa 14/12, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.09.2012, 6 Ga 86/12)

Wird einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt und widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, so kann der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch gerichtlich im Eilverfahren geltend machen.

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