Weiter rechtsmissbräuchliche Kündigungen von Bausparverträgen.

Kredit und Bankgeschäfte
15.05.2015306 Mal gelesen
Die Kündigungswellen der Bausparkassen halten an. Nachdem in den vergangenen Monaten LBS und BHW mehr als 150.000 Bausparverträge gekündigt haben, hat nunmehr auch Schwäbisch Hall angekündigt, in den nächsten Wochen über 50.000 so genannte Altverträge zu kündigen, d.h. Verträge, die bereits seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind.

Auch Schwäbisch Hall begründet sein Vorgehen damit, dass Bausparverträge nicht allein zum Sparen sondern insbesondere zur Kreditaufnahme gedacht seien, Kunden angesichts des aktuellen Zinsniveaus jedoch von dieser Möglichkeit kaum noch Gebrauch machen. Die Bausparkassen ignorieren hierbei die Tatsache, dass die Verträge bzw. die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) in aller Regel gerade vorsehen, dass die Bausparverträge fortgeführt werden, wenn der Sparer auf ein Darlehen verzichtet und die Zuteilung nicht annimmt.

Kernpunkt jedes Bausparvertrags ist durchaus der Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen, der in der Regel aber ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits mit Urteil vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10) festgestellt, dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten. Für diese Option zahlt der Bausparer in doppelter Weise: Zunächst mit der Abschlussgebühr von regelmäßig 1 % der Bausparsumme und überdies mit einer Verzinsung seines angesparten Guthabens zu einem Zinssatz, der bei Abschluss deutlich unter den marktüblichen Zinssätzen für Tages- oder Festgeld lag. Die Bausparer haben also nach Zuteilungsreife Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens, wobei ihnen dieser Anspruch durch die Kündigung jedoch verwehrt bzw. genommen wird, obgleich ihnen dies bei Vertragsschluss verbindlich zugesichert und wofür auch die Abschlussgebühr erhoben wurde.

Nachdem § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auf den sich die Bausparkassen bei ihren Kündigungen beziehen, eine Kündigung erstmals nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens möglich macht, fingieren die Bausparkassen, dass mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags der vollständige Empfang des Darlehens erfolgt sei und sie daher zur Kündigung berechtigt seien. Die Bausparkassen verkennen hierbei jedoch, dass ihnen ein solches Kündigungsrecht nicht zusteht, da ein vollständiger Empfang des Darlehens im Falle eines Bausparvertrags erst dann gegeben ist, wenn der Bausparer die volle Bausparsumme angespart hat.

Solange der Bausparer jedoch den Vertrag fortsetzt bzw. fortsetzen will, worauf er nach den Bausparbedingungen Anspruch hat, kann von einem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse nicht die Rede sein. Mit der Fortsetzung des Vertrags ist durch die Möglichkeit weiterer Sparleistungen auch die sukzessive Erhöhung des Darlehens an die Bausparkasse verbunden. Die Bausparkasse kann das ihr gewährte Darlehen somit erst dann vollständig empfangen haben, wenn der Vertrag voll bespart ist, weil der Sparer ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr hat, das der Bausparkasse gewährte Darlehen aufzustocken. Eine Vollbesparung liegt aber insoweit nicht vor.

Danach aber dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang erklärtermaßen jeden Widerspruch ihrer Kunden zurückweisen und es in jedem Einzelfall auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen, da bekanntlich nur ein äußerst geringer Anteil der von den Kündigungen betroffenen Bausparer sich auch über Gericht gegen die Kündigung zur Wehr setzt, sodass letztlich die Rechnung der Bausparkassen aufgeht, wenn weniger als 10 % der Kündigungen angegriffen bzw. von den Gerichten als unwirksam bestätigt werden.

Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor unterschiedlichen Landgerichten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen. Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
Eschenheimer Anlage 1 - 60316 Frankfurt am Main - Fon: 069.48007890
rae@huenlein.de - www.huenlein.de