WEG-Verwalter darf die Ladefrist zur Eigentümerversammlung im Eilfall auf 9 Tage verkürzen

WEG-Verwalter darf die Ladefrist zur Eigentümerversammlung im Eilfall auf 9 Tage verkürzen
04.10.20131986 Mal gelesen
Im Eilfall darf der Verwalter die Ladungsfrist von 14 Tagen eigenmächtig auf 9 Tage verkürzen, entschied das LG Düsseldorf. Außerdem ist ein Beschluss nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er von dem in der Einladung mitgeteilten Text abweicht.

LG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2013 - 19 S 88/12:

Für die Einladung zur Eigentümerversammlung sehen die Gemeinschaftsordnungen vieler Wohnungseigentümergemeinschaften eine 14-Tages-Frist vor. Von einer Einladungsfrist von 2 Wochen geht auch § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG aus, "sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt". In einem solchen Eilfall darf der Verwalter die Ladungsfrist eigenmächtig verkürzen, entschied das LG Düsseldorf in einem Fall, in dem der Verwalter mit 9-tägiger Frist geladen hatte. Ein Gutachter hatte nämlich eine schadhafte Betonstütze in der Tiefgarage festgestellt und ausgeführt, dass "nach Beginn der Bewehrungskorrosion die Betonschädigung sich stets beschleunigend ausbreitet" und "früher oder später den Verlust der Standsicherheit nach sich ziehen" kann. Das Gericht entschied, dass der Verwalter aufgrund des Gutachtens davon ausgehen durfte, dass die Betonsanierung umgehend erfolgen müsse und dass die Statik der Tiefgarage gefährdet sei. Die Abkürzung der Ladungsfrist durch den Verwalter war nach der Ansicht der Richter auch deshalb gerechtfertigt, weil eine Anhörungsfrist des Bauamtes in Gang gesetzt worden war und sich die Gemeinschaft vor Ablauf der Frist eine Meinung über die Gefährdungslage und die zu ergreifenden Maßnahmen bilden sollte.

Einen weiteren interessanten Aspekt enthält die Entscheidung: Der von den Eigentümern gefasste - und sodann angefochtene - Beschluss war nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er von dem in der Einladung mitgeteilten Beschlusstext abwich. § 23 Abs. 2 WEG erfordere nur, dass der "Gegenstand" in der Einladung angekündigt wird, um die Eigentümer angemessen auf die Erörterung der Thematik vorzubereiten. Es sei nicht erforderlich, den Beschlusstext in die Einladung aufzunehmen, und ein Abweichen von dem angekündigten Beschlusstext sei unproblematisch möglich und führe nicht zur Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses, urteilte das Landgericht.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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