Wechselmodell und Kindeswille

Wechselmodell und Kindeswille
17.12.2012545 Mal gelesen
Beschluss zum Wechselmodell - Ausführungen von Fachwanwalt Alexander Heumann aus Düsseldorf

Das Berliner Oberlandesgericht (KG) hat am 28.02.2012 eine Entscheidung zum vieldiskutierten Wechselmodell getroffen. Das Gericht hat Fortsetzung des bereits von den Eltern praktizierten Wechselmodells - gegen den Willen eines Elternteils - angeordnet, weil das 8-jährige Kind bei seiner Anhörung gebeten hatte, dass "alles so bleibt, wie es ist". Im Vergleich zu seiner früheren Anhörung erschien das Kind dem Senat zudem "fröhlich und unbelastet", so dass diese Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohlgeboten schien.


Schon bei seiner früheren Anhörung durch den Senat hatte das seinerzeit erst 6-jährige Kind auf die Frage, "bei welchem Elternteil" es "leben" wolle, geschwiegen, auf die anschließende Frage, ob es sich vorstellen könne, bei jedem Elternteil gleich lang zu bleiben, jedoch "mit großer Erleichterung" geantwortet, dass es sich dies vorstellen könne.


Wechselmodell vs. Schwerpunktmodell
Das Gericht entschied hier gegen das anderslautende Votum der kinderpsychologischen Sachverständigen, die sich für das sonst allgemein übliche Schwerpunktmodell (Kind hat Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, dem anderen Elternteil bleibt das Besuchsrecht) ausgesprochen hatte: Die Risiken eines Wechselmodells seien nämlich auch beim Schwerpunktmodell keinesfalls gebannt, auch beim Schwerpunktmodell seien weiterhin (störanfällige) Absprachen zwischen den Eltern notwendig.


Wechselmodell per Umgangsrecht oder Sorgerecht ?
Es wurde hier ein Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet, während mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte dies nur im Rahmen eines Verfahrens zum Sorgerecht resp. Aufenthaltsbestimmungsrecht für zulässig erachten.

Hinweis: Stets bleibt aber möglich, das Wechselmodell im Rahmen einer gütlichen Einigung per Vergleich zu Protokoll des angerufenen Gerichts einvernehmlich festzulegen, und zwar sowohl im Rahmen eines umgangsrechtlichen, als auch im Rahmen eines sorgerechtlichen Gerichtsverfahrens.

Keine Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen
Warum allerdings das Gericht bei dieser in der Praxis mittlerweile durchaus nicht selten anzutreffenden Fallkonstellation in den Entscheidungsgründen betonte, dass es sich um einen "Ausnahmefall" handele und deshalb auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechts oder Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 574 ZPO) zuliess, erschließt sich nicht. Begründung: Der Senat wiche nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, sondern "folge ihr im Grundsatz" und "entwickele sie lediglich weiter" . Das verstehe, wer will. Nun ja: Wenn der BGH die Berliner Entscheidung bestätigt hätte - und ihm wäre in diesem Fall wohl mit Blick auf das Kindeswohl kaum etwas anderes übrig geblieben -, wäre das wohl ein ziemlicher Paukenschlag in Richtung Salonfähigkeit des Wechselmodells geworden.

Dies scheint derzeit rechtspolitisch noch nicht erwünscht zu sein. Vielleicht taucht diese m. E. wichtige Entscheidung zum Wechselmodell deshalb auch in dem FamRZ-Heft, in dem sie veröffentlicht wurde (FamRZ Heft 11/2012) nicht einmal auf dem Deckblatt als Überschrift auf.