Was tun bei SKY Abmahnungen durch die Kanzlei JBB?

Was tun bei SKY Abmahnungen durch die Kanzlei JBB?
27.01.2017568 Mal gelesen
Der Pay-TV Sender SKY ist dafür bekannt, dass er Betreiber von Restaurants, Wettbüros und Sportbars abmahnt, die in ihren Räumen Fußballspiele zeigen, ohne einen Gaststätten-Abonnementvertag abgeschlossen zu haben. Aber: Sind die SKY-Abmahnungen immer berechtigt ?

Wer ist von SKY Abmahnungen betroffen?

SKY ist dafür bekannt, Restaurants, Bars und Wettbüros regelmäßig durch Mitarbeiter zu überprüfen, ob in diesen Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspiele der Bundesliga oder Champions-League, wiedergegeben werden. Besitzt der Betreiber nicht die hierfür erforderliche SKY-Lizenz, erhält der Betreiber eine Abmahnung der Kanzlei JBB aus Berlin wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung.

Was fordert SKY in den Abmahnungen?

In den Abmahnungen werden die Gastwirte zunächst zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Den Abmahnungen ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 7.500 EUR beigefügt. In der Abmahnung selbst wird bereits darauf hingewiesen, dass die formulierte Unterlassungserklärung über die konkret abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, da sie sich auf alle Sportveranstaltungen bezieht.

Sodann werden die Gastwirte zur Zahlung von Schadensersatz in Form entgangener Lizenzeinnahmen aufgefordert. In den uns vorliegenden Fällen wird die monatliche Lizenzgebühr auf 1.149 EUR beziffert. Unter Ansetzung einer Mindestnutzung von 2 Monaten wird der Schadensersatz sodann auf 2.298 EUR beziffert. Am Ende wird angeboten, den Schadensersatz auf 500 EUR zu reduzieren, wenn der Gastwirt einen Gaststättena-Abonnementvertrag abschließt.

Mögliche Angriffspunkte gegen SKY Abmahnungen

SKY stützt die Abmahnungen darauf, dass die Wiedergabe der Sportsendung die ihr nach §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG zustehenden Urheberrechte verletzt.

1. Liegt wirklich eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Verletzung von §§ 22 UrhG setzt jedoch voraus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (hier in Form eines Filmwerkes) wahrnehmbar gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung stellen Fußballspiele selbst bzw. deren Übertragung jedoch keine urheberrechltich geschützte geistige Schöpfung dar.

Die Wiedergabe der Übertragung von Fußballspielen stellt nur dann eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn etwa die Kameraführung, die Bildregie oder Moderation eigentümlich und daher urheberrechtlich geschützt ist. Hierauf verwies auch der Österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (4 Ob 184/13g). Diesem Verfahren lag ebenfalls eine Klage eines Pay-TV-Senders gegen einen Gastwirt wegen Widergabe von Fußballspielen zu Grunde. In der Entscheidung führte der OGH u.a. wie folgt aus:

"Es ist zwar selbstverständlich richtig, dass Sportereignisse, insbesondere Fußballspiele, als solche keine Werke im Sinn des Urheberrechts sind (...). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die konkrete Übertragung oder Aufzeichnung Werkcharakter hat. Dafür ist entscheidend, ob in dieser Formung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung (...) liegt.

Diese Frage (....) ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Urheberrechtlich geschützt ist eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (...). Ein besonderes Maß an Originalität ("Werkhöhe") ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt (...). Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist bei Lichtbildern schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, dass ein anderer Fotograf das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet hätte (...).

Für die hier strittigen Übertragungen von Sportereignissen folgt daraus, dass deren konkrete Gestaltung sehr wohl Werkcharakter haben kann (...). Entscheidend dafür ist, dass die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der Übertragung von Fußballspielen, zumal im Bezahlfernsehen, durchaus zutreffen. (...)."

Daher obliegt es SKY darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die jeweils in Rede stehende Übertragung urheberrechtlich geschützte Elemente enthält. Entsprechende Ausführungen finden sich in den uns vorliegenden SKY Abmahnungen jedoch nicht. In diesen wird lediglich unterstellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Fußballspiel-Wiedergaben um Filmwerke handelt.

2. Wurde das Fußballspiel öffentlich wahrnehmbar gemacht?

Ferner muss SKY beweisen, dass die Übertragung der Fußballspiele auch öffentlich erfolgte.

Erfolgte die Wiedergabe nur in einem kleinen Kreis (z.B. Mitglieder einer Skatrunde oder eines Dartclubs oder im Rahmen einer privaten Veranstaltung) liegt keine Wiedergabe in der Öffentlichkeit vor.

So wies z.B. das OLG Frankfurt am Main eine Klage von SKY gegen einen Gastwirt mit Urteil vom 20.01.2015 (Az.: 11 U 95/14) ab, da die dortige Übertragung der Fußballspiele nur für einen kleinen Kreis von Mitgliedern bestimmt war. Der beklagte Wirt hatte das Spiel zwar während der üblichen Öffnungszeiten in seinem Lokal wahrnehmbar gemacht, jedoch an der Tür einen Schild angebracht, dass eine private Veranstaltung vorliegt und dadurch die Möglichkeit verhindert, dass eine unbestimmte Anzahl Dritter die Fußballspiele wahrnehmen konnten.

Ferner wies das LG Berlin eine Klage von SKY gegen einen Gastwirt mit Urteil vom 16.04.2015 (Az.: 16 O 507/13) ab.Auch in diesem Fall konnte SKY nicht beweisen, dass die Fußballspiele öffentlich wahrnehmbar gemacht worden sind. Der Gastwirt hatte behauptet, dass er in der Gaststätte an diesem Tag zu einer privaten Veranstaltung eingeladen hatte. Die beim Gericht verbleibenden Zweifel (privat oder öffentlich) gingen zu Lasten von SKY.

Was können wir für Sie bei einer Abmahnung von SKY tun?

Haben auch Sie eine SKY Abmahnung der Kanzlei JBB aus Berlin erhalten, sollten sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollten Sie einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung und den darin geltend gemachten Zahlungsforderungen beauftragen.

Wir stehen Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon (030/22505090) zur Verfügung. In dem Telefonat bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber SKY und der Kanzlei JBB beauftragen wollen.

Sie können uns auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail zusenden (d.himburg@ra-himburg-berlin.de). Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und mögliche Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit SKY bzw. der Kanzlei JBB abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar einschätzen- und zwar vor Beauftragung