Was muss ich während des Getrenntlebens von meinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beachten?

Familie und Ehescheidung
01.09.2014348 Mal gelesen
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner leben voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, also einer der Ehegatten ausgezogen ist oder die Ehegatten das Getrenntleben in der ehelichen Wohnung vereinbart haben und auch durchführen. Der Trennungszeitraum beginnt mit der Trennung und endet mit der rechtskräftigen Scheidung.

Je nachdem wie umfangreich die wirtschaftlichen, finanziellen und familiären Verflechtungen zwischen den Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern sind, können bereits im Trennungsjahr umfangreiche Regelungen notwendig sein.

Zunächst ist zu klären, welchem Ehegatten die Ehewohnung in der Trennungszeit zusteht. Ist keine einvernehmliche Lösung oder ein Getrenntleben in der Ehewohnung möglich, muss das Familiengericht entscheiden, wem die Ehewohnung zugewiesen wird. In der Regel verbleiben die minderjährigen Kinder mit dem sie betreuenden Elternteil in der Ehewohnung.

Ebenso muss darüber entschieden werden, wem die Nutzung des vollständigen oder teilweisen Hausrates zusteht.

Ein herausragender Streitpunkt zwischen getrenntlebenden Ehegatten ist das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Hilfe des Jugendamtes und der örtlichen Familienberatungsstellen zur einvernehmlichen Regelung in Anspruch zu nehmen. Wenn die Beratungsstellen nicht mehr helfen können, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Gemeinsam mit dem Umgangs- und elterlichen Sorgerecht sollte auch der Kindesunterhalt geklärt werden. Kindesunterhalt in Form eines Geldbetrages steht dem Elternteil zu, der die Pflege und Erziehung der Kinder übernimmt. Der andere Elternteil ist barunterhaltsverpflichtet; in der Regel nach den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle.

In jedem Falle sollten Kontovollmachten überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden, ebenso wie Testamente oder Erbverträge.

Es sind versicherungsrechtliche Fragen zu klären, insbesondere im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Versicherungen.

Ist einer der Ehepartner im Sinne des Unterhaltsrechts bedürftig, sollte Trennungsunterhalt zügig angefordert werden.

In jedem Falle macht es im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung Sinn, sich über die Konsequenzen und den Regelungsumfang anwaltlich beraten zu lassen. Hierfür reicht zunächst eine kostengünstige anwaltliche Erstberatung. In dieser erhält man einen Leitfaden für die Trennung und wird über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt.

 

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir unter

0221/ 27 78 27 53 oder

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Simone Huckert

Rechtsanwältin

 

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht