Was man demnächst beim Erben und Vererben zu beachten haben wird… (Teil 2)

Erbschaft Testament
10.12.2007993 Mal gelesen
., wenn die von dem Bundesjustiz- und dem Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwürfe in Gesetzesform umgesetzt werden sollten. Nachdem in Teil 1 des Beitrages die geplanten Änderungen im Pflichtteilsrecht behandelt worden sind, beschäftigt sich der nachfolgende Artikel mit den geplanten Änderungen des Erbschaftssteuer- und Bewertungsgesetzes. Der Gesetzgeber ist infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 7.11.2006 - 1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1), in welcher dieses die gegenwärtige Systematik der erbschafts- und steuerrechtlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat, zu einer Novellierung bis einschließlich 31.12.2008 gezwungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung in nicht zu überbietender Klarheit deutlich gemacht, dass das gegenwärtige System der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in seiner Gesamtheit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Es sieht die Grundsätze der Steuergerechtigkeit und Folgerichtigkeit verletzt.
So erfolgt bislang die Bewertung von Betriebsvermögen anhand des Steuerbilanzwertes. Da verschiedene Vermögenswerte (z.B. der Firmenwert) dabei außen vor bleiben, hat dies oftmals zur Folge, dass Betriebsvermögen weit unter dem tatsächlichen Wert bewertet werden. Häufig entfällt die Steuergrundlage vollkommen, da betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten mit ihrem Nennwert in die Bewertung einfließen. Der ursprünglich mit dieser Bewertungsmethode verfolgte Lenkungszweck, klein- und mittelständische Unternehmen im Erbfall nicht die ohnehin geringe Liquidität durch eine hohe Erbschaftssteuer zu entziehen und damit unter Umständen Investitionen in Personal und Anlagen zu gefährden, wird nicht erreicht, da kleine, nicht bilanzführungspflichtige Gewerbetreibende oder junge, sowie wenig anlageintensive Unternehmen, im Gegensatz zu bilanzpflichtigen und anlageintensiven Großunternehmen, keine bilanziellen Maßnahmen (z.B. Wahl der Abschreibung, Bildung stiller Reserven) vornehmen können, die es ihnen erlaubt hiervon zu profitieren.
Verfassungswidrig ist auch die gegenwärtige Bewertung von Grundvermögen. Anhand des geltenden Rechts ist eine individuelle Bewertung des Grundvermögens nicht möglich. Das gegenwärtige System ruft teilweise erhebliche Streubreiten und Differenzen zwischen tatsächlichem Verkehrswert und dem Wert, der für die erbschafts- und schenkungssteuerliche Bewertung des Grundvermögens maßgeblich ist, hervor. Die Folge ist eine ungleiche und vor allem nicht folgerichtige Besteuerung. Diese Streubreiten ist - so das Bundesverfassungsgericht - nicht durch die mit der Bewertungssystematik verfolgten staatlichen Lenkungszwecke - durch eine niedrige Erbschaftsbesteuerung sollen Investitionsanreize für Grundvermögen geschaffen und die Bau- und Wohnungswirtschaft positive beeinflusst werden - gerechtfertigt. Daher ist die gegenwärtige Bewertungsmethodik verfassungswidrig.
Auch die Systematik der Besteuerung der übrigen Vermögenswerte hält das Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungskonform. Zur Gewährleistung einer gerechten und folgerichtigen Besteuerung gab es daher dem Gesetzgeber auf, das gegenwärtige Besteuerungssystem vollkommen neu zu regeln und die Bewertung der zu übertragenden Vermögenswerte ausschließlich an dem gemeinen Wert auszurichten. Im gleichen Atemzug stellt es dem Gesetzgeber auch weiterhin frei, bestimmte Lenkungszwecke, jedoch nicht wie bisher auf der Ebene der Bewertung, sondern nach erfolgter Bewertung durch Verschonungsregelungen, Freibeträge usw., zu verfolgen. Nur so könne das Gebot einer gerechten und folgerichtigen Besteuerung eingehalten werden.
In Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Anforderungen hat nun das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der das Ziel einer realitätsgerechten Besteuerung aller Vermögensklassen verfolgt. Dabei sollen deutlich erhöhte persönliche Freibeträge für nahe Verwandte (Ehegatten, Kinder, Enkel und Lebenspartner) garantieren, dass im Regelfall den Normalbürger keine Belastung mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer trifft und die Unternehmensnachfolge insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen erleichtert wird.
Gemäß der Neuregelung sollen zunächst nur 15 % des Wertes Betriebs-, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie der Anteile an Kapitalgesellschaften der sofortigen Besteuerung unterliegen. In Höhe von 85 % des Wertes soll dieses Vermögen steuerlich außer Betracht bleiben (sog. Verschonungsabschlag), wenn das Unternehmen durch den Erwerber nachhaltig fortgeführt wird und insbesondere die bestehenden Arbeitsplätze auf Dauer gesichert sind.
Das von dem Verschonungsabschlag nicht erfasste Vermögen bleibt bis zu einem weiteren Betrag in Höhe von € 150.000,00 außer Ansatz (sog. Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag vermindert sich im Falle größerer Werthaltigkeit des vom Verschonungsabschlag nicht umfassten Restvermögens um die Hälfte des übersteigenden Betrages, so dass er ab einem Vermögenswert von mehr als € 450.000, auf 0 absinkt. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für alle von derselben Person herrührenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.
Der Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag entfallen vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit, insoweit der Erwerber innerhalb von 15 Jahren (sog. Behaltensfrist) die zugewandten Vermögenswerte veräußert oder den Gewerbebetrieb aufgibt. Gleiches gilt auch im Falle der Zuführung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs zu betriebsfremden Zwecken (z.B. Privatzwecke, Veräußerung), außer diese zielt gerade nicht auf eine Einschränkung des Betriebs ab und der Veräußerungserlös wird im betrieblichen Interesse verwendet. Auch die Entnahme über einen die Einlagen um € 150.000,00 (Verdreifachung zu bisherigem Recht, da die Behaltensfrist von 5 auf 15 Jahre ausgedehnt worden ist) übersteigenden Betrag hinaus durch den Inhaber eines Gewerbebetriebs führt zu einem rückwirkenden Wegfall des Verschonungsbetrages.
Die steuerfreien Freibeträge sollen erhöht werden, zum Beispiel für Ehegatten von derzeit € 307.000,00 auf € 500.000,00 (Lebenspartner stehen Ehegatten nunmehr gleich), für Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder von derzeit € 205.000,00 auf € 400.000,00 sowie für übrige Enkelkinder von derzeit € 51.200,00 auf € 200.000,00. Neben den Freibeträgen der zur Steuerklasse I gehörenden Erwerber, steigen auch die Freibeträge des zu den Steuerklassen II und III gehörenden Personenkreises. Dieser Anstieg korrespondiert jedoch gleichzeitig mit einer Erhöhung des Steuersatzes auf 30 % bzw. 50 %. Dagegen bleibt der Steuersatz für Personen der ersten Steuerklasse, also zum Beispiel für Ehegatten, Kinder und Enkel gleich.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände soll ausschließlich anhand des gemeinen Werts erfolgen. Für Grundvermögen werden hierzu verschiedene Methoden angewandt. So bleibt es für unbebaute Grundstücke bei der bisherigen Regelung. Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen dem sog. Vergleichswertverfahren, soweit Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke herangezogen werden können. Sollte kein Vergleichswert ermittelbar sein, so gelangt das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung. Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Gebäude sollen mit dem sog. Ertragswertverfahren bewertet werden.
Im Falle von Erwerben von Todes wegen sollen Steuerpflichtige, deren Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (der Zeitpunkt ist noch ungewiss) entsteht, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung wählen dürfen, ob auf ihren Fall das bisherige oder das geänderte Recht zur Anwendung gelangen soll. Da sowohl das alte als auch das neue Recht (sollte es Gesetz werden und dem Steuerpflichtigen die Wahloption gewährt werden) im konkreten Einzelfall erhebliche finanzielle Vorteile mit sich bringen kann, sollte man sich als Betroffener rechtzeitig informieren und beraten lassen.