Was kostet ein Strafverteidiger?

Strafrecht und Justizvollzug
15.12.2010695 Mal gelesen

Das Honorar für einen Rechtsanwalt in Strafsachen richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Welche Gebühren anfallen, bestimmt sich danach, in welchen Verfahrensabschnitten der Rechtsanwalt tätig wird (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren etc.). Im RVG ist für die einzelnen Tätigkeiten ein Gebührenrahmen (z.B. von 30,00 bis 300,00 Euro) vorgesehen, innerhalb dessen sich die jeweilige Gebühr bewegt. Entscheiden für die konkrete Höhe der einzelnen Gebühr sind verschiedene Faktoren wie Umfang der Angelegenheit, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung der Sache für den Mandanten und Zeitaufwand.

 

Bei einer durchschnittlichen Sache wird regelmäßig die sogenannte Mittelgebühr angemessen sein, die sich aus der niedrigsten Gebühr plus der Höchstgebühr geteilt durch zwei errechnen lässt (30,00 Euro plus 300,00 Euro : 2 = 165,00 Euro).

 

Wird der Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren tätig, so entstehen zumindest eine Grundgebühr (Mittelgebühr: 165,00 Euro) und eine Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro). Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20,00 Euro) sowie Kosten für Kopien, eventuelle Fahrtkosten und selbstverständlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Nimmt der Anwalt im Ermittlungsverfahren Termine wahr (z.B. Haftprüfung, Vernehmungen) so fällt zusätzlich eine Terminsgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro) an.

 

Im Hauptverfahren ist entscheidend, vor welchem Gericht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) das Verfahren stattfindet. Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht wird zumindest einer Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro) sowie eine Terminsgebühr (Mittelgebühr 230,00 Euro) anfallen. Die Terminsgebühr fällt für jeden Hauptverhandlungstag an.

 

In aller Regel wird ein Rechtsanwalt der voraussichtlich entstehenden Gebühren als Vorschuss berechnen. Hierzu ist ein Anwalt nach dem RVG ausdrücklich ermächtigt. Kaum ein Strafverteidiger wird ohne entsprechenden Vorschuss tätig werden.

 

In vielen Fällen wird in Strafsachen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden, da die gesetzlichen Gebühren häufig in keiner Relation zu dem Arbeits- und Zeitaufwand des Anwaltes stehen.

 

Sollte Ihnen einPflichtverteidigerbeigeordnet werden, so werden die Anwaltskosten zunächst von der Staatskasse übernommen. Im Falle einer Verurteilung ist der Verurteilte jedoch verpflichtet, die angefallenen Gebühren gemäß gerichtlicher Festsetzung zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein Pflichtverteidiger nur in den Gesetz (§ 140 Strafprozessordnung) vorgesehenen Fällen (z.B. Vorwurf eines Verbrechens etc.) beigeordnet wird und nicht dann, wenn der Beschuldigte sich keinen Anwalt leisten kann. Prozesskostenhilfe oder das viel zitierte "Armenrecht" gibt es in Strafsachen nicht.

 

Im Falle eines Freispruchs besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass nicht alle Anwaltskosten erstattet werden. Insbesondere werden nur gesetzliche Gebühren erstattet und nicht die Kosten aus etwaigen Honorarvereinbarungen mit dem Verteidiger auf einem Teil der gezahlten Anwaltskosten "sitzen bleiben".

 

Noch eine Anmerkung zum Ende: Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen - in aller Regel kostenlos - eine erste Einschätzung über die voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten geben. Ein kurzer Anruf kann Unklarheiten meist klären.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

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