Sexuelle Belästigungen müssen also gerade keine Straftaten sein, aber sie sind dennoch rechtswidrig. Sie sind unerwünschte Handlungen, die sowohl im Öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Sexuelle Belästigung wurde früher gesetzlich definiert, als "jedes vorsätzliche, sexuelle bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt". Nach neuer Definition gilt es als "ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Rechtswidrige sexuelle Belästigungen im Sinne des Arbeitsrechts sind somit beispielsweise:
- Das wiederholte Erzählen pornografischer Geschichten oder Witzen vor Kolleginnen oder Kollegen
- Obszöne Ausfragen nach sexuellen Aktivitäten
- Exhibitionistische Handlungen vor Kolleginnen oder Kollegen (auch strafbar)
- Wiederholte Umarmen einer Kollegin oder eines Kollegen gegen ihren oder seinen Willen
- Wiederholtes Mal den Arm um die Schultern eines Auszubildenden legen
- Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
- Sexuelle Angebote
- Streicheln oder Hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
- Ein Klaps auf den Po
Oft, aber nicht in jedem Fall, sind immer dieselben Personen Opfer sexueller Belästigung im Betrieb oder in der Behörde. Zumeist, aber nicht ausschließlich, sind es Frauen. Kollegen/ Kolleginnen, die bemerken sollten, dass eine Kollegin sexuell belästigt wird, sollten nicht tatenlos zusehen, sondern an denjenigen Mitarbeiter, der diese Handlungen vornimmt, appellieren, seine Quälerei künftig zu unterlassen, damit er (sie) nicht ermuntert wird, so weiter zu machen. Dazu verpflichtet die Kollegialität. Sollte der Hinweis unter Kollegen keine Wirkung zeigen, bleibt nur der Weg zum Vorgesetzten oder Arbeitgeber. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Wenn er durch einfache Ansprache den betreffenden Mitarbeiter nicht von seinen Taten abhalten kann, ist er verpflichtet, auch mithilfe der arbeitsrechtlichen Disziplinierungsmaßnahmen Abmahnung, Kündigung, oder in gravierenden Fällen auch mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu reagieren.
Bleibt der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte untätig, oder ist gar der Chef selbst der Übeltäter ist guter fachanwaltlicher Rat gefragt, damit notfalls mit Hilfe der Arbeitsgerichte für Abhilfe gesorgt werden kann.
Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
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