Was ist im Supermarkt erlaubt und was nicht?

Strafrecht und Justizvollzug
09.11.2013796 Mal gelesen
Schnell eine Tüte Chips im Supermarkt aufreißen und während des Einkaufs essen oder mal eben eine Zeitschrift durchlesen. Ist das erlaubt oder macht sich der Kunde strafbar?

Während des Einkaufs essen

Essen im Supermarkt ist Diebstahl

Das Probieren von Obst ist nicht erlaubt. Das ist Diebstahl. Früher wurde diese Tat als Mundraub bezeichnet. Heute spricht man von einem Diebstahl geringwertiger Sachen. Eine solche Tat wird selten strafrechtlich verfolgt. Meistens verlangt der Besitzer des Supermarkts nur die Bezahlung des Obstes. Am besten immer vorher fragen. In den seltensten Fällen wird der Händler einem Kunden das Probieren einer Traube verwehren.

Für verpacktes Essen, das vor der Bezahlung verzehrt wird, gilt nichts anderes. Auch hier handelt es sich um Diebstahl. Solange das Essen noch nicht bezahlt ist, stellt es für den Kunden im Supermarkt eine fremde Sache dar, die er nicht einfach wegnehmen und sich aneignen darf. Zum Eigentumserwerb kommt es bekanntlich erst nach dem Passieren der Kasse.

Auch Kunden, die vorhaben zu bezahlen machen sich strafbar

Das Argument des Kunden, er sei beim Verzehr entschlossen gewesen das Lebensmittel zu zahlen, indem er später die leere Verpackung auf das Band legt, ändert nichts an der Tatsache, dass er im Moment des Verzehrens nicht rechtmäßig handelt. Dass noch nicht bezahlte Lebensmittel dem Supermarktbesitzer gehören ist auch dem juristischen Laien bewusst. Insofern ist der Kunde in solch einem Fall auf die Kulanz des Supermarktbesitzers angewiesen. In der Tat wird dieses Verhalten auch von den meisten Supermarktbesitzern geduldet, solange hinterher die leere Verpackung noch bezahlt wird. Rechtlich gesehen macht sich der Kunde durch dieses Verhalten jedoch strafbar.

Der Kunde begeht auch Sachbeschädigung

Dies genau genommen sogar in zweifacher Hinsicht, denn es kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, §303 StGB, in Betracht. Das Ganze relativiert sich allerdings durch die Tatsache, dass beide Delikte bei Sachen, die einen geringen Wert haben, wovon man beim Verzehr eines Schokoriegels wohl ausgehen dürfte, nur auf Antrag verfolgt werden (§§ 303 c, 248a StGB).

Das Lesen von Zeitschriften

Grundsätzlich ist das Lesen erlaubt

Der Kunde darf grundsätzlich vor dem Kauf die Zeitschriften durchlesen. Wie bei anderen Waren, darf er diese vor dem Kauf prüfen und anschaue. Für Zeitschriften gelten keine gesonderten Regelungen. Wird die Zeitschrift durch das Blättern jedoch unverkäuflich, muss der Kunde den Schaden ersetzen. Durch das bloße Lesen wird die Zeitschrift allerdings nicht entwertet.

Ausnahme: Hausrecht

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Händler im Rahmen seines Hausrechts etwas anderes bestimmt hat. In so einem Fall, muss sich der Kunde an das Verbot halten. Ihm bleibt nichts anderes übrig, als zum Durchblättern der Zeitschriften ein anderes Geschäft aufzusuchen.

 

Ähnliche Artikel: