Was hat sich seit Anfang 2013 bei der Rundfunkgebühr geändert?

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30.03.2013644 Mal gelesen
Mit der Reform dieses Jahres hat die ehemalige GEZ auch einen neuen Namen: „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Die Aufgaben bleiben jedoch größtenteils dieselben: Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, Kunden werden betreut und nebenbei erfolgt die Bearbeitung von Anträgen auf Ermäßigung und Befreiung.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handeln ab 2013 auf neuer gesetzlicher Grundlage, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ersetzt wird die geräteabhängige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Wo früher noch für einen Fernseher 17,98 Euro im Monat und für lediglich ein Radio 5,76 Euro gezahlt werden musste, wird heute streng pro Haushalt abgerechnet. Jeder Haushalt zahlt also 17,98 Euro, egal wie viele Geräte sich darin befinden.

 

Dies ist auch der Unterschied zur vorherigen Regelung: "Beiträge" werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben. Insofern kann sich grundsätzlich auch kein Bürger mehr davor drücken. Es bleiben lediglich die absoluten Ausnahmefälle: Empfänger von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung, sowie Studierende und Auszubildende, die BAföG beziehen, können sich mit einem Nachweis wie bisher vollständig befreien lassen. Ebenso müssen Taubblinde nichts zahlen. Menschen mit Behinderung (Merkzeichen "RF") zahlen immerhin nur 5,99 Euro monatlich.

 

Welche Rundfunk-Beiträge gibt es in anderen Ländern?

Im deutschen Nachbarland Frankreich werden ebenfalls öffentliche Rundfunkgebühren erhoben. Jeder Haushalt, der mindestens ein Gerät besitzt, muss eine monatliche Gebühr von 10,75 Euro zahlen. Obwohl der Betrag in den letzten Jahren erhöht wurde, ist er im europäischen Vergleich im unteren Mittelfeld. In Großbritannien werden pro Monat zumindest bis 2016 15,25 Euro fällig.

Nach Angaben des Projektbüros zum neuen Rundfunkbeitrag in Mainz sind es in Österreich im Schnitt gar über 23 Euro, während die Schweizer nicht nur bei den Bergen spitze sind: Umgerechnet über 32 Euro müssen die Bewohner des kleinen Alpenstaates monatlich für Rundfunkgebühren aufbringen. Immerhin verdient der durchschnittliche Schweizer auch mehr als der normale Deutsche.

 

In den USA ist es wie so oft ganz anders: Hier zahlen die Bürger gar nichts. Die Sender finanzieren sich stattdessen wie die Parteien in Deutschland unter anderem durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die Methoden sind von Land zu Land unterschiedlich: Während in Österreich die tatsächliche Nutzung entscheidend ist und in Großbritannien für Radios gar nichts bezahlt werden muss, wird die Rundfunkgebühr in Frankreich mit der Wohnsteuer eingezogen.

 
Wie sieht es mit den gefürchteten Kontrollen aus?

Zunächst fragen sich weiterhin viele Bürger, inwiefern "Schwarzseher" noch kontrolliert werden. Bis Ende 2012 war es noch Gang und Gäbe, dass immer wieder "GEZ-Fahnder" an den Haustüren klingelten, um die Nichtzahler zu ertappen. Dies sollte ursprünglich der Vergangenheit angehören, wie unter anderem der Justiziar des SWR, Hermann Eicher, beteuert hatte: "Die bislang kritisierten Kontrollen über den Besitz von Geräten werden nun überflüssig."

Aber weit gefehlt! Erst kürzlich wurde bekannt, dass der MDR als erster öffentlich-rechtlicher Sender eine Satzung veröffentlichte, nach der auch nach der Umwandlung weiterhin "Gebührenfahnder" entsandt werden. Diese sollen "mit der Feststellung bisher nicht bekannter Beitragsschuldner beauftragt" werden. Sie sind berechtigt, Auskünfte und Nachweise zu verlangen und haben sich dabei durch einen Dienstausweis auszuweisen. Insofern ist auch zukünftig mit Haustürbesuchen zu rechnen.

Doch wie ist die rechtliche Lage in solchen Situationen? Es gibt zumindest keine Normierung des Gesetzgebers, die Bürger dazu verpflichtet, entsprechende Personen hineinzulassen. Der Mieter bzw. Eigentümer der Wohnung hat das Hausrecht und darf selbst darüber befinden, wem er öffnet und wer das eigene Heim betreten darf. Verfassungsrechtlich ist dies durch Art. 13 Grundgesetz, dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung, geregelt. Insofern erübrigt sich auch schon die Frage, ob Durchsuchungen stattfinden dürfen.

 

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