Was darf die ARGE, wenn die Miete erhöht wird?

Was darf die ARGE, wenn die Miete erhöht wird?
28.09.20101231 Mal gelesen

Wenn die Miete eines Betroffenen (Einzelperson oder Bedarfsgemeinschaft) über den von der ARGE für angemessen gehaltenen Satz steigt, dann muss die ARGE diese Kosten anerkennen, bis der Betroffenen gelungen ist die Miete zu senken. Dies kann z.B. durch Verhandlungen mit dem Vermieter, Untervermietung, Umzug oder andere Maßnahmen geschehen.

Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II haben die Betroffenen dafür regelmäßig eine Frist von sechs Monaten.

Die Frist beginnt erst nach einer Aufforderung der ARGE, die Unterkunftskosten zu senken.

Vor der Aufforderung muss die ARGE zunächst überprüfen, ob die von ihr für angemessen gehaltenen Kosten den Preis für einfach ausgestatteten Wohnraum nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WOFG) widerspiegeln.

Die ARGE muss nachweisen, dass

  • der Betroffene auf den ermittelten Richtwert verwiesen werden kann und
  • auf dem Wohnungsmarkt eine nenenswerte Zahl von Wohnungen entsprechender Größe zum Richtwert vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen - 24.4.2007 - L 7 AS 494/05)

Die ARGE muss die ortsübliche Miete für eine angemessene Unterkunft selbst ermitteln, wobei nach dem LG Baden-Württemberg die "sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten? nicht ausreicht (Beschluss vom 06.09. 2007, L 7 AS 4008/07 ER-B).