Was bei der Registrierung einer Internet-Domain beachtet werden muss

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.2014320 Mal gelesen
In den kommenden Wochen und Monaten sollen mehr als 800 Top Level Domains starten. Für die Betreiber von Webseiten werden zahlreiche neue Adressen zur Verfügung stehen. Bei der Registrierung einer Internet-Domain müssen jedoch verschiedene gesetzliche Regelungen eingehalten werden, die wir hier einmal erläutern wollen.

Das Vertragsrecht

Für die Vergabe und Verwaltung einer neuen Domain sind sogenannte Registrys zuständig. Die DENIC e. G. ist beispielsweise die zentrale Registrierungsstelle für die Top Level Domain .de. Für die Registrierung der Internet-Domain ist dann ein Provider zuständig. Somit gilt es zwei Verträge zu beachten:

  1. Der Domain-Registrierungsvertrag: Bei der Durchführung der Registrierung, die beispielsweise bei der DENIC erfolgt, entsteht automatisch auch ein Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der DENIC. Inhaltlich legt der Vertrag fest, dass die DENIC die Verbindung der Domain herstellen muss und die Domain in das WHOIS Verzeichnis aufnehmen muss.
  2. Der Providervertrag: Inhalt des Vertrages ist hier die Durchführung der Registrierung.

Achtung vor Markenrechtsverletzungen

Vor der Registrierung sollte unbedingt überprüft werden, ob der Domainname einen Markennamen oder den Namen von einem Unternehmen enthält. Der Domainname ist dabei nicht mit der Endung gleichzusetzen. Man unterscheidet zwischen der Domainendung ("TOP Level Domain" wie beispielsweise ".com" oder ".de") und dem Domainnamen an sich ("Second Level Domain"). Ist dies der Fall, muss entweder der Rechteinhaber in die Nutzung des Namens einwilligen oder der Name muss zwingend geändert werden. Eine Marken- oder Namensrechtsverletzung geht oft mit einer kostspieligen Abmahnung einher. Zum Teil kann auch eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vorliegen. Dies ist beispielsweise bei der Nutzung einer sogenannten Tippfehler Domain der Fall.

Sonderproblem "Tippfehler Domain"

Unter einer "Tippfehler-Domain" versteht man eine Domain, die sich an einen bekannten Domainnamen anlehnt und dadurch User anlockt, die sich bei der Suche nach diesen bekannten Webseiten vertippt haben. Die konkrete Benutzung solcher "Tippfehler-Domains" verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht unmittelbar und auf deutliche Art und Weise darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der ursprünglich gesuchten Seite befindet. Derjenige, der eine solche Tippfehler Domain unterhält und dies nicht ausreichend kenntlich macht, kann somit abgemahnt werden. Ein Antrag auf Löschung der "Tippfehler-Domain" besteht allerdings nicht. Grund dafür ist, dass eine rechtlich zulässige Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die bloße Registrierung des Domainnamens noch keine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt.

Wer haftet bei einer Rechtsverletzung?

Bei einer Rechtsverletzung haftet in der Regel immer derjenige, der als Inhaber der Domain eingetragen ist. Allerdings kann eine Ausnahme bestehen, wenn der Domaininhaber selbst keine Inhalte anbietet, sondern beispielsweise Betreiber eines Filehosting-Dienstes ist. Der BGH hat aber in diesem Fällen mittlerweile eine verschärfte Haftung für Filehoster festgestellt. Wer Filehosting-Dienste bietet muss nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht nur die Rechtsverletzung beseitigen, sondern auch im Internet befindliche Linksammlungen in regelmäßigen Abständen auf Rechtsverletzungen kontrollieren, soweit diese auf seinen Dienst verweisen (Urt. v.15.08.2013 (Az. I ZR 80/12)

Haftung Admin-C

Der Admin-C, der als Verwalter von der Registrierungsstelle beauftragt wird, muss in der Regel nicht für Rechtsverletzungen haften, die sich auf den registrierten Namen beziehen, solange er selbst pflichtgemäß bei der Anmeldung die Kollision mit Namensrechten geprüft hat (Urt. v. 13.12.2012 ;Az. I ZR 150/11).

Die Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen, die sich aus dem Inhalt der Domain bezieht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nicht wenige Gerichte nehmen eine Haftung zumindest dann an, wenn der Admin-C Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erlangt (LG Potsdam Az. 2 O 4/13). Andere verneinen jegliche Haftung, da der Admin-C nur im Innenverhältnis zur Registrierungsstelle auftritt und gerade nicht für den Inhalt verantwortlich ist (OLG Hamburg Az. 7 U 137/06)

Haftung Registrar

Ein Unternehmen, das die Registrierung von Internet Domains durchführt (Registrar), muss nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit einer registrierten Domain dafür haften. Das heißt konkret, dass der Registrar verpflichtet ist diese zu prüfen und gegebenenfalls zu sperren (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 7 O 82/13).

Der Grund dafür sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Registrar durch die Registrierung "in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen habe, dass der Website-Betreiber und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mit Hilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können".

Fazit: Bei der Registrierung einer Domain müssen viele verschiedene Punkte beachtet werden. Eine umfassende Prüfung der möglichen Rechtsverletzungen ist unerlässlich.

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