Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Familie und Ehescheidung
20.03.20098082 Mal gelesen

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteilentziehen unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB. Die Entziehung des Erbteils eines Pflichtteilsberechtigten ist, wie aus dieser Vorschrift ersichtlich, nur in Ausnahmen rechtmäßig. Es müssen dem Abkömmling schwere Verfehlungen vorgeworfen werden können.[1]  Reine Unfreundlichkeiten oder die falsche Berufswahl gegen den Wunsch des Erblassers reichen hier nicht aus.

Der Erblasser kann außerdem dem Elternteil den Pflichtteil entziehen, der ihm oder seinem Ehegatten nach dem Leben getrachtet hat, sich gegen ihn oder seinen Ehegatten eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht hat, oder wenn der Elternteil die ihm obliegenden Unterhaltspflichten dem Erblasser gegenüber böswillig verletzt hat, § 2334 BGB. Nach § 2335 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG kann der Erblasser auch dem Ehegatten/Lebenspartner den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der dort genannten Verfehlungen schuldig gemacht hat.

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung, § 2336 Abs. 1 BGB. In ihr muss der Grund der Entziehung angegeben werden. Der Entziehungsgrund muss in einer letztwilligen Verfügung i.S.d. § 1937 BGB genannt werden, d.h. in dem verfügenden Text vor der Unterschrift. Ein Verweis auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Schriftstücke genügt nach h.M. auch dann nicht, wenn diese zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon bestanden. Er muss zur Zeit der Errichtung bestehen, § 2336 Abs. 2 BGB.

Die Aufzählung der Gründe in den §§ 2333 - 2335 BGB ist abschließend. Eine analoge Anwendung auf weitere Tatbestände wird abgelehnt.

Eine Pflichtteilsentziehung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sofern sich aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung eindeutig ergibt, dass der Erblasser den gesetzlichen Erben nicht lediglich enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil entziehen will. Zur Angabe des Entziehungsgrundes der vorsätzlichen körperlichen Misshandlung in der letztwilligen Verfügung genügt es, wenn der Erblasser die Vorfälle so konkret bezeichnet hat, dass sie unverwechselbar sind.

Verwendet der Erblasser den Begriff "Enterbung", bedeutet dies rechtstechnisch, dass ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Begrifflich ist grundsätzlich zwischen Enterbung und Pflichtteilsentziehung zu differenzieren.

Eine Pflichtteilsentziehung gegenüber einem Abkömmling kann ausschließlich auf Gründe gestützt werden, die in § 2333 BGB genannt sind. Weiter ist gem. § 2336 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Grund für die Entziehung zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden hat und in der Verfügung angegeben ist. Der Erblasser muss konkret den Grund oder die Gründe angeben, auf die er seine Pflichtteilsentziehung stützt. Es ist daher neben der Entziehungserklärung auch die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts in dem Testament wiederzugeben. Der im Testament angegebene Grund, "seit Mitte August 1988 habe der Sohn keine Mutter mehr, weil er sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe", reicht zur Pflichtteilsentziehung nicht aus.

Bei der Pflichtteilsentziehung kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Lehre nur schwere Verfehlungen in Betracht. Gefordert wird ein Verhalten, dass neben der Verwirklichung eines Straftatbestandes eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt. Die Rechtsprechung stellt wie bei der schweren vorsätzlichen körperlichen Misshandlung in § 2333 Nr. 2 BGB auf eine Abwägung des Verhaltens des Erblassers und des Pflichtteilsberechtigten ab. Gefordert wird eine schwere Pietätsverletzung, die das Eltern-Kind-Verhältnis empfindlich stört. Bei einer Enterbung wird ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Enterbung kann sich bei ausdrücklicher Erklärung auf die Abkömmlinge des Enterbten beziehen.

Die Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser dem ursprünglich als Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten nachträglich den Pflichtteil entzieht bzw. beschränkt, zwingt nicht in jedem Fall zu der Annahme, dass der Erblasser zugleich den Erben von der Erbfolge insgesamt ausschließen wollte. Sie kann vielmehr ergeben, dass der Erblasser damit die Ausschlagung der Erbschaft durch den eingesetzten Erben und anschließende Geltendmachung des Pflichtteils vermeiden wollte.

Der Entziehungsgrund des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels des Abkömmlings nach § 2333 Nr. 5 BGB kann geheilt werden, wenn sich der Abkömmling von diesem Lebenswandel dauernd abgewendet hat, § 2336 Abs. 4 BGB. Der Beweis des Grundes der Pflichtteilsentziehung obliegt gem. § 2336 Abs. 3 BGB denjenigen, die die Entziehung geltend machen, regelmäßig also den Erben. Dies wird von der ganz herrschenden Meinung als Sonderregelung verstanden, von der die allgemeinen Beweisregeln verdrängt werden. Die Erben tragen hier die volle Beweislast dafür, dass der Pflichtteilsberechtigte weder gerechtfertigt, noch schuldlos - einschließlich der Schuldfähigkeit - gehandelt hat. Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung, § 2337 BGB. Die Verzeihung macht eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser die Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, unwirksam. Eine Verzeihung i.S.d. § 2337 BGB ist anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Verletzende der Kränkung, z.B. eine Verletzung der Familie durch unehrenhaften Lebenswandel, als nicht mehr existent betrachtet. Eine Versöhnung ist für die Verzeihung nicht notwendig. Die Verzeihung kann formlos, auch durch schlüssige Handlungen, z.B. die Akzeptanz eines Krankenbesuches erfolgen. Ob mit dem Verhalten des Erblassers tatsächlich eine Verzeihung zum Ausdruck gebracht wurde, muss durch eine komplette Beweisaufnahme, in der vor allem auch die Art und Weise, wie sich die Vorgänge im einzelnen abgespielt haben, in einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall bewertet werden. Dem Erblasser muss die Wirkung seines Verhaltens auf sein Pflichtteils-Entziehungsrecht nicht bewusst sein. Ausreichend ist, wenn er den moralischen Gehalt versteht. Spricht das äußere Verhalten dann für eine Verzeihung, so ist ein innerer Vorbehalt unbeachtlich.

Eine sehr effektive Vorschrift zum Schutze des Nachlasses stellt § 2338 BGB dar. Sie kann angewendet werden, wenn sich ein Abkömmling als verschwendungssüchtig zeigt oder in solchen Maßen überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb des Nachlasses erheblich gefährdet erscheint. Der Zugriff der Gläubiger des Erben wird durch eine Konstruktion von Vor- und Nacherbschaft oder Vor- und Nachvermächtnis sowie Testamentsvollstreckung verhindert. Das vom Erblasser übertragene Vermögen wird nach dem Tode des überschuldeten Abkömmlings auf dessen gesetzliche Erben weiterübertragen.

Steht der Pflichtteil des Abkömmlings unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, hat er Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Mit Anwendung des § 2338 BGB wird dem verschuldeten Abkömmling der Unterhalt gesichert und der Pflichtteil vor Verschwendung und weiterer Verschuldung geschützt.

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV).

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Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
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  [1] Der Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gibt dem Erblasser weitere Möglichkeiten der Pflichtteilsentziehung. § 2333 BGB wird wie folgt gefasst: "(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 1.       dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, 2.       sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht, 3.       die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 4.       wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils." Die §§ 2334, 2335 und 2336 Abs. 4 BGB werden aufgehoben.  

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie langjähriger Autor für den Deutschen Anwaltverlag.

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