Wann ist ein Fohlen „neu“, wann „gebraucht“?

Wann ist ein Fohlen „neu“, wann „gebraucht“?
03.09.20132077 Mal gelesen
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf ist.

Zwar sind Tiere keine Sachen und somit auch keine "Verbrauchsgüter". Nach § 90 a Satz 3 BGB sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere aber entsprechend anzuwenden. Die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Tieren ist vor allem für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger am 27.10.2002 von der Beklagten auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen. Nach einem medizinischen Untersuchungsprotokoll wies das Fohlen keine Gesundheitsschäden auf. Nach den von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen wurden die Pferde als "gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft. Die Gewährleistungsrechte der Käufer verjährten innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang.

Am 13.10.2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Zwölfmonatsfrist abgelaufen, die zweijährige Verjährungsfrist allerdings noch nicht. Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab und verwies auf die in den Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist von zwölf Monaten.

Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Landgericht auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fohlens. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. In den Urteilsgründen verwies das Landgericht darauf, dass das Fohlen als "gebrauchte Sache" angesehen werde und die Verkürzung der Verjährungsfrist somit rechtens sei. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

Der BGH entschied, dass der Kläger rechtzeitig vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, da er den Rücktritt innerhalb der maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärt hat. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den Auktionsbedingungen auf ein Jahr ist unwirksam, da es sich bei dieser Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit u.a. auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche erfasst. Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB kann für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, die Haftung in AGB nicht wirksam begrenzt werden.

Darüber hinaus ist die Verjährungsregelung auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Falle des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden kann.

Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht "gebraucht", weil es bis dahin weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden war. Eine in der Literatur verbreitete Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der BGH nicht gefolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen "neuen" und "gebrauchten" Kaufobjekten zu unterscheiden. Zumindest junge Haustiere sollen danach nicht als "gebraucht", sondern als "neu" anzusehen sein. Auch wenn bereits einige Zeit verstrichen ist bleibt ein junges Tier "neu".

Das Fohlen war zum Kaufzeitpunkt erst 6 Monate alt und hatte sich noch nicht von der Mutterstute abgesetzt. Somit war das Fohlen unzweifelhaft als jung und "neu" einzustufen.