Wann ist ein Bußgeldbescheid unwirksam?

anwalt24 Fachartikel
03.04.20091832 Mal gelesen
Insbesondere im Fern- und Kraftverkehr ergehen immer wieder Bußgeldbescheide, die derartig schwere Mängel aufweisen, dass sie unwirksam sind.
 
So hat bspw. die Stadt Wuppertal unlängst einen Bußgeldbescheid erlassen, in welchem einem Fahrer vorgeworfen wird, dass er am 01.02.2008 um 10.30 Uhr in Wuppertal, Linde (B51) als Führer des Lkw . folgende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben: 
 
"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 15 km/h . 
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h . 
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h . 
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ."
 
Bei der Orts- und Zeitangabe handelte es sich auch noch um Ort und Zeit der Verkehrskontrolle, also nicht um die eigentlichen Orte und Zeiten der tatsächlichen Verstöße.
 
In Fällen wie dem oben Geschilderten, ist der Bußgeldbescheid auf Grund wesentlicher Mängel hinsichtlich der Orts- und Zeitangabe unwirksam. Denn nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, angeben. Dabei kommt den Angaben von Ort und Zeit eine ganz wesentliche Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzbarkeit zu anderen Taten zu.
Bei der Angabe der Tatzeit kommt es allein darauf an, ob der Betroffene wegen der fehlerhaften Tatzeitangabe die Gefahr der Verwechselung auszuschließen vermag (vgl. OLG Hamm, VRS 96, 43.).
 
Ein wesentlicher Mangel bei der Tatzeitangabe liegt vor, wenn
 
- eine Verwechselung im Monat vorliegt (OLG Hamm, DAR 1999, 371),
- bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen sich die tatsächlichen Tatzeiten dem     Schaublatt nicht entnehmen lassen (BayObLG, NZV     1995, 407),
- im Schaublatt zahlreiche Geschwindigkeitsverstöße zu erkennen sind, von denen aber nur eine bestimmte Anzahl verfolgt werden soll (BayObLG, NZV 1998, 515).
 
In dem oben genannten Beispielsfall soll der Betroffene am 01.02.2008 um 10.30 Uhr vier Geschwindigkeitsüberschreitungen gleichzeitig begangen haben. Dass aber ist schon denklogisch ausgeschlossen!
Es liegt daher ein wesentlicher Mangel vor, der die Bußgeldstelle von Amts wegen dazu zwingt, dass Verfahren einzustellen.
Wesentliche Mängel bei der Beschreibung des Tatortes liegen vor, wenn
 
 - bei einem Rotlichtverstoß auf der befahrenen Straße mehrere Lichtzeichenanlagen (Ampeln) vorhanden sind, aber nicht angegeben wird, wo genau der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll (KG, VRS 48, 444; OLG Hamm, VRR 2005, 271),
- bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehrere Strecken als Tatort in Betracht kommen (OLG Bremen, StV 1987, 53),
- sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung - auch nicht unter zu Hilfenahme von Fahrtenbuch oder Fahrtenschreiber - annähernd eine bestimmte örtliche Stelle bestimmen lässt.
 
Bei dem eingangs dargestellten Beispielsfall ist es nicht ausreichend den Ort der Verkehrskontrolle als Tatort zu bezeichnen. Die ermittelnde Behörde durfte nicht einfach die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften auf Grund "eigener Machtvollkommenheit" umgehen und so dass Verfahren an sich ziehen. 
Unter den gegebenen Umständen war das Verfahren einzustellen.
Es lohnt sich also, seinen Bußgeldbescheid auf Fehler hin zu untersuchen. Gerne helfen wir dabei:
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
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