WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Nutzung von Bildmaterial – Fristablauf gibt berechtigten Anlass zur Klageerhebung

WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Nutzung von Bildmaterial – Fristablauf gibt berechtigten Anlass zur Klageerhebung
02.07.2015133 Mal gelesen
Der Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in seinen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

Amtsgericht München vom 27.11.2014, Az. 142 C 24895/14

Eine außergerichtliche Beilegung des Rechtstreits scheiterte u.a. an begründeten Zweifeln seitens der Klägerseite über die Angaben zum Zeitraum der Verwendung des streitgegenständlichen Bildmaterials.

Neben Zweifeln an der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes wandte der Beklagte außergerichtlich ein, weder schuldhaft noch fahrlässig gehandelt zu haben. Er habe daher nicht die vollen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

Nachdem der Beklagte binnen der gesetzten Frist für eine vergleichsweise Einigung nicht mehr reagierte, erhob die Klägerin beim Amtsgericht München Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 840,00 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 745,40.

Der Beklagte erkannte die Klageforderung an, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast des Gerichtsverfahrens. Da der Schadenersatzanspruch außergerichtlich anerkannt worden wäre und sich die Parteien einzig über die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten uneinig gewesen seien, habe es keine Veranlassung zur Erhebung der Zahlungsklage gegeben.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht, sondern verurteilte den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung: Der Beklagte habe auf das Vergleichsangebot der Klägerseite binnen der gesetzten Frist nicht reagiert und somit Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben.

"Aufgrund der großen Differenz zwischen von der Beklagtenseite angebotenen Summe und von der Klägerseite geforderten Summe, konnte die Klägerseite nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nicht davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Einigung noch möglich sei [sic]", so das Gericht in seiner Begründung.


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